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Das Sprecherausschussgesetz eroffnet den leitenden Angestellten die Moglichkeit, eigene kollektive Interessenvertretungen zu schaffen. Zu den Grundsatzbestimmungen zahlt die in 28 SprAuG festgelegte Ermachtigung an Arbeitgeber und Sprecherausschuss, Angelegenheiten der leitenden Angestellten durch -Richtlinien- und -Vereinbarungen- zu regeln. Die Regelungsbefugnis nach 28 SprAuG wirft zahlreiche Rechtsfragen auf, die im Rahmen dieser Arbeit naher untersucht werden. Ein besonderes Interesse gilt dabei den Rechtswirkungen der Richtlinie, die nur geringe Verwandtschaft mit betriebsverfassungsrechtlichen Vorbildern aufweist. Weder das Sprecherausschussgesetz noch die Fachliteratur setzen sich zufriedenstellend mit diesem Problemkreis auseinander. Die Arbeit bietet hier Losungen, die auf systematischen und teleologischen Gesichtspunkten basieren.
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Das Sprecherausschussgesetz eroffnet den leitenden Angestellten die Moglichkeit, eigene kollektive Interessenvertretungen zu schaffen. Zu den Grundsatzbestimmungen zahlt die in 28 SprAuG festgelegte Ermachtigung an Arbeitgeber und Sprecherausschuss, Angelegenheiten der leitenden Angestellten durch -Richtlinien- und -Vereinbarungen- zu regeln. Die Regelungsbefugnis nach 28 SprAuG wirft zahlreiche Rechtsfragen auf, die im Rahmen dieser Arbeit naher untersucht werden. Ein besonderes Interesse gilt dabei den Rechtswirkungen der Richtlinie, die nur geringe Verwandtschaft mit betriebsverfassungsrechtlichen Vorbildern aufweist. Weder das Sprecherausschussgesetz noch die Fachliteratur setzen sich zufriedenstellend mit diesem Problemkreis auseinander. Die Arbeit bietet hier Losungen, die auf systematischen und teleologischen Gesichtspunkten basieren.