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Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur verschuldensunabhangigen Haftung eines Grundstuckbenutzers wegen faktisch unabwendbarer Immissionen stellt eine der interessantesten Entwicklungen des zivilen Haftungsrechts dar. Doch lasst diese Rechtsprechung bisher eine tragfahige Begrundung vermissen. Kritiker halten die analoge Anwendung des 906 Absatz 2 Satz 2 BGB, die Grundlage dieser Haftung ist, fur unvereinbar mit dem geltenden Haftungsrecht. Die Arbeit geht der Streitfrage mit der Methode geschichtlicher Rechtswissenschaft auf den Grund. Der Autor untersucht die Beratungen der Verfasser des BGB zu dieser Frage und weist die historische Abhangigkeit der gesetzlichen Regelung von der Kasuistik des Romischen und Gemeinen Rechts nach. Auf dieser Grundlage wird im ersten Teil der Arbeit die Begrundung einer verschuldensunabhangigen Haftung analog 906 Absatz 2 Satz 2 BGB unternommen. Im zweiten Teil werden hieraus die Folgerungen fur Inhalt und Umfang dieser Haftung gezogen. Forderungen nach einer allgemeinen zivilrechtlichen Umwelthaftung werden kritisch uberpruft.
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Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur verschuldensunabhangigen Haftung eines Grundstuckbenutzers wegen faktisch unabwendbarer Immissionen stellt eine der interessantesten Entwicklungen des zivilen Haftungsrechts dar. Doch lasst diese Rechtsprechung bisher eine tragfahige Begrundung vermissen. Kritiker halten die analoge Anwendung des 906 Absatz 2 Satz 2 BGB, die Grundlage dieser Haftung ist, fur unvereinbar mit dem geltenden Haftungsrecht. Die Arbeit geht der Streitfrage mit der Methode geschichtlicher Rechtswissenschaft auf den Grund. Der Autor untersucht die Beratungen der Verfasser des BGB zu dieser Frage und weist die historische Abhangigkeit der gesetzlichen Regelung von der Kasuistik des Romischen und Gemeinen Rechts nach. Auf dieser Grundlage wird im ersten Teil der Arbeit die Begrundung einer verschuldensunabhangigen Haftung analog 906 Absatz 2 Satz 2 BGB unternommen. Im zweiten Teil werden hieraus die Folgerungen fur Inhalt und Umfang dieser Haftung gezogen. Forderungen nach einer allgemeinen zivilrechtlichen Umwelthaftung werden kritisch uberpruft.