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Im Bereich der sozialen Angelegenheiten ist der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht handlungsfahig. Da die sozialen Angelegenheiten in vielen Fallen fur die wirtschaftliche Unternehmensfuhrung von wesentlicher Bedeutung sind, der Gang zur Einigungsstelle im zur Verfugung stehenden Zeitraum jedoch nicht durchfuhrbar ist, steht der Arbeitgeber immer wieder unter starkem Einigungszwang. In Literatur und Rechtsprechung werden deshalb zahlreiche Wege zur Losung dieser Eilfallproblematik diskutiert, ohne dass bislang ein in allen Fallgestaltungen uberzeugendes Ergebnis gefunden worden ware. In Fallen der Umsetzung von ausserhalb der Mitbestimmungspflicht stehenden Entscheidungen des Arbeitgebers oder von aussen an ihn herangetragenen rechtlichen Vorgaben kann die einstweilige Verfugung ein Weg zur Bewaltigung dieser Problematik sein.
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Im Bereich der sozialen Angelegenheiten ist der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht handlungsfahig. Da die sozialen Angelegenheiten in vielen Fallen fur die wirtschaftliche Unternehmensfuhrung von wesentlicher Bedeutung sind, der Gang zur Einigungsstelle im zur Verfugung stehenden Zeitraum jedoch nicht durchfuhrbar ist, steht der Arbeitgeber immer wieder unter starkem Einigungszwang. In Literatur und Rechtsprechung werden deshalb zahlreiche Wege zur Losung dieser Eilfallproblematik diskutiert, ohne dass bislang ein in allen Fallgestaltungen uberzeugendes Ergebnis gefunden worden ware. In Fallen der Umsetzung von ausserhalb der Mitbestimmungspflicht stehenden Entscheidungen des Arbeitgebers oder von aussen an ihn herangetragenen rechtlichen Vorgaben kann die einstweilige Verfugung ein Weg zur Bewaltigung dieser Problematik sein.