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Auf den meisten Gebieten des deutschen Internationalen Privatrechts ist die Rechtswahl als Gestaltungsmittel entweder richterrechtlich akzeptiert, gesetzlich normiert oder zur Zeit Gegenstand gesetzgeberischer Aktivitaten. Nicht immer ist in der rechtsgeschaftlichen Praxis klar, ob sich auch die Parteien der Moglichkeit, das auf ihr Rechtsverhaltnis anzuwendende Recht wahlen zu konnen, bewusst sind. Insbesondere der Richter ist mit dieser Frage konfrontiert. Dabei liegt es fur ihn nahe, zu einer Anwendung der lex fori zu kommen, wenn ihm die Parteien hierfur einen Anhaltspunkt geben. Die Rechtswahl ist aber unabhangig davon, ob sie vor, wahrend oder nach dem Prozess erfolgt, ein ein- oder zweiseitiges Rechtsgeschaft. Daher kann nur das Vorliegen bestimmter Indizien die Annahme einer oder zweier korrespondierender Willenserklarungen im Hinblick auf eine Rechtswahl rechtfertigen. Die Arbeit versucht zu klaren, auf welchen Rechtsgebieten und unter welchen Umstanden der Richter eine stillschweigende Rechtswahl, insbesondere zugunsten der lex fori, annehmen darf.
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Auf den meisten Gebieten des deutschen Internationalen Privatrechts ist die Rechtswahl als Gestaltungsmittel entweder richterrechtlich akzeptiert, gesetzlich normiert oder zur Zeit Gegenstand gesetzgeberischer Aktivitaten. Nicht immer ist in der rechtsgeschaftlichen Praxis klar, ob sich auch die Parteien der Moglichkeit, das auf ihr Rechtsverhaltnis anzuwendende Recht wahlen zu konnen, bewusst sind. Insbesondere der Richter ist mit dieser Frage konfrontiert. Dabei liegt es fur ihn nahe, zu einer Anwendung der lex fori zu kommen, wenn ihm die Parteien hierfur einen Anhaltspunkt geben. Die Rechtswahl ist aber unabhangig davon, ob sie vor, wahrend oder nach dem Prozess erfolgt, ein ein- oder zweiseitiges Rechtsgeschaft. Daher kann nur das Vorliegen bestimmter Indizien die Annahme einer oder zweier korrespondierender Willenserklarungen im Hinblick auf eine Rechtswahl rechtfertigen. Die Arbeit versucht zu klaren, auf welchen Rechtsgebieten und unter welchen Umstanden der Richter eine stillschweigende Rechtswahl, insbesondere zugunsten der lex fori, annehmen darf.