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Die Feststellung des tatsachlichen Sitzes einer -auslandischen- Gesellschaft entscheidet nach der Sitztheorie uber ihre Rechtsfahigkeit und damit oft zugleich uber den Prozessausgang. Der Praxis bereitet sie jedoch haufig erhebliche Schwierigkeiten. Die Analyse des erstmals in Fallgruppen eingeteilten Entscheidungsmaterials zeigt, dass ein Grossteil der Rechtsprechung, wie auch Teile der Literatur, die im Beweisrecht des Internationalen Gesellschaftsrechts bestehende Verzahnung von Prozessrecht, materiellem Recht und Kollisionsrecht nicht hinreichend erkennt. Der Verfasser weist nach, dass sich bei bewusster Trennung dieser drei Ebenen die denkbaren Fallkonstellationen bereits mit Hilfe der vorhandenen beweisrechtlichen Dogmatik unter Einschluss der Substantiierungslast und des Anscheinsbeweises sowie unter Verzicht auf Sonderregelungen losen lassen.
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Die Feststellung des tatsachlichen Sitzes einer -auslandischen- Gesellschaft entscheidet nach der Sitztheorie uber ihre Rechtsfahigkeit und damit oft zugleich uber den Prozessausgang. Der Praxis bereitet sie jedoch haufig erhebliche Schwierigkeiten. Die Analyse des erstmals in Fallgruppen eingeteilten Entscheidungsmaterials zeigt, dass ein Grossteil der Rechtsprechung, wie auch Teile der Literatur, die im Beweisrecht des Internationalen Gesellschaftsrechts bestehende Verzahnung von Prozessrecht, materiellem Recht und Kollisionsrecht nicht hinreichend erkennt. Der Verfasser weist nach, dass sich bei bewusster Trennung dieser drei Ebenen die denkbaren Fallkonstellationen bereits mit Hilfe der vorhandenen beweisrechtlichen Dogmatik unter Einschluss der Substantiierungslast und des Anscheinsbeweises sowie unter Verzicht auf Sonderregelungen losen lassen.