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In zwei Beschlussen vom 22.6.1995 stellte das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit der Einheitsbewertung fur Grundvermogen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG fur Zwecke der Vermogensteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer fest. Der gleichzeitig erteilten Aufforderung zu einer Reformierung kam der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 1997 nach. In der Arbeit werden die damit verbundenen Folgen auf verschiedene in der Vergangenheit bevorzugte Gestaltungen zur Ubertragung privaten Grundbesitzes im Wege vorweggenommener Erbfolge untersucht. Der Autor bezieht neben den Auswirkungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Einkommensteuer, die Grunderwerbsteuer sowie die Wohneigentumsforderung in seine Betrachtungen ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass alle untersuchten Ubertragungsformen auch in Zukunft anwendbar bleiben.
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In zwei Beschlussen vom 22.6.1995 stellte das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit der Einheitsbewertung fur Grundvermogen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG fur Zwecke der Vermogensteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer fest. Der gleichzeitig erteilten Aufforderung zu einer Reformierung kam der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 1997 nach. In der Arbeit werden die damit verbundenen Folgen auf verschiedene in der Vergangenheit bevorzugte Gestaltungen zur Ubertragung privaten Grundbesitzes im Wege vorweggenommener Erbfolge untersucht. Der Autor bezieht neben den Auswirkungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Einkommensteuer, die Grunderwerbsteuer sowie die Wohneigentumsforderung in seine Betrachtungen ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass alle untersuchten Ubertragungsformen auch in Zukunft anwendbar bleiben.