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Das Arbeitsrecht wird in weiten Teilen durch die richterliche Rechtsfortbildung gepragt. Eine zentrale Funktion hinsichtlich der Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts ubt hierbei der Grosse Senat des Bundesarbeitsgerichts aus. In augenfalligem Kontrast zu dessen Aufgabe bestimmt jedoch 45 Abs. 7 ArbGG, dass eine Bindung an die Entscheidung des Grossen Senats nur fur den erkennenden Senat des Bundesarbeitsgerichtes besteht. Diese Arbeit geht der Frage nach, inwieweit den Entscheidungen des Grossen Senats eine uber den Wortlaut des 45 Abs. 7 ArbGG hinausgehende, allgemeine Bindungswirkung zukommt, und die Entscheidungen des Grossen Senats damit als Rechtsnormbildungen aufgefasst werden konnen.
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Das Arbeitsrecht wird in weiten Teilen durch die richterliche Rechtsfortbildung gepragt. Eine zentrale Funktion hinsichtlich der Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts ubt hierbei der Grosse Senat des Bundesarbeitsgerichts aus. In augenfalligem Kontrast zu dessen Aufgabe bestimmt jedoch 45 Abs. 7 ArbGG, dass eine Bindung an die Entscheidung des Grossen Senats nur fur den erkennenden Senat des Bundesarbeitsgerichtes besteht. Diese Arbeit geht der Frage nach, inwieweit den Entscheidungen des Grossen Senats eine uber den Wortlaut des 45 Abs. 7 ArbGG hinausgehende, allgemeine Bindungswirkung zukommt, und die Entscheidungen des Grossen Senats damit als Rechtsnormbildungen aufgefasst werden konnen.