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Der BGH in Strafsachen bewertet existenzgefahrdende bzw.-vernichtende Eingriffe der GmbH-Geschaftsfuhrer in das Gesellschaftsvermogen trotz Zustimmung der Gesellschaftergesamtheit als Untreue. Gesellschaftsrechtlich besteht dagegen eine Dispositionsbeschrankung der einvernehmlich handelnden Organe nur im Rahmen des 30 GmbHG. Diese Inkongruenz fuhrt zur Strafbarkeit von Handlungen, zu denen der Geschaftsfuhrer gesellschaftsrechtlich verpflichtet ist. Die Untersuchung auch der Konzernierungstatbestande zeigt, dass dieser Wertungswiderspruch nur uber eine strenge Akzessoritat des Untreuetatbestands zu den gesellschaftsrechtlichen Verbotsnormen aufgelost werden kann. Dies fuhrt fur die GmbH zu einer Einschrankung, fur die AG jedoch zu einer Ausweitung der strafrechtlichen Relevanz von Organhandeln.
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Der BGH in Strafsachen bewertet existenzgefahrdende bzw.-vernichtende Eingriffe der GmbH-Geschaftsfuhrer in das Gesellschaftsvermogen trotz Zustimmung der Gesellschaftergesamtheit als Untreue. Gesellschaftsrechtlich besteht dagegen eine Dispositionsbeschrankung der einvernehmlich handelnden Organe nur im Rahmen des 30 GmbHG. Diese Inkongruenz fuhrt zur Strafbarkeit von Handlungen, zu denen der Geschaftsfuhrer gesellschaftsrechtlich verpflichtet ist. Die Untersuchung auch der Konzernierungstatbestande zeigt, dass dieser Wertungswiderspruch nur uber eine strenge Akzessoritat des Untreuetatbestands zu den gesellschaftsrechtlichen Verbotsnormen aufgelost werden kann. Dies fuhrt fur die GmbH zu einer Einschrankung, fur die AG jedoch zu einer Ausweitung der strafrechtlichen Relevanz von Organhandeln.