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Durch das -Gesetz fur kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts- von 1994 ist das bislang sehr rigide System des deutschen Aktienrechts, das die Emission neuer Aktien an die Ausgabe von Bezugsrechten zugunsten der bisherigen Aktionare bindet, wesentlich gelockert worden. Nach dem neu eingefugten 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist ein Ausschluss des Bezugsrechts -insbesondere dann zulassig, wenn die Kapitalerhohung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht ubersteigt und der Ausgabebetrag den Borsenpreis nicht wesentlich unterschreitet-. Die Auslegungsprobleme, die diese neue Vorschrift aufwirft, werden noch dadurch verscharft, dass ein Teil der Lehre der Einschrankung der zwingenden Bezugsrechtsregelung ausserst reserviert gegenubersteht. Vor diesem Hintergrund unternimmt die Arbeit den Versuch, diese Auslegungsfragen systematisch unter Berucksichtigung der kapitalmarktrechtlichen Gesichtspunkte einerseits und der gesellschaftsrechtlichen Aspekte andererseits aufzuarbeiten.
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Durch das -Gesetz fur kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts- von 1994 ist das bislang sehr rigide System des deutschen Aktienrechts, das die Emission neuer Aktien an die Ausgabe von Bezugsrechten zugunsten der bisherigen Aktionare bindet, wesentlich gelockert worden. Nach dem neu eingefugten 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist ein Ausschluss des Bezugsrechts -insbesondere dann zulassig, wenn die Kapitalerhohung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht ubersteigt und der Ausgabebetrag den Borsenpreis nicht wesentlich unterschreitet-. Die Auslegungsprobleme, die diese neue Vorschrift aufwirft, werden noch dadurch verscharft, dass ein Teil der Lehre der Einschrankung der zwingenden Bezugsrechtsregelung ausserst reserviert gegenubersteht. Vor diesem Hintergrund unternimmt die Arbeit den Versuch, diese Auslegungsfragen systematisch unter Berucksichtigung der kapitalmarktrechtlichen Gesichtspunkte einerseits und der gesellschaftsrechtlichen Aspekte andererseits aufzuarbeiten.