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Die Arbeit beschaftigt sich mit den rechtlichen Problemen, die ein Patent- oder Markenlizenznehmer gewartigen muss, wenn er das lizenzierte Schutzrecht angreift. Dabei werden vor allem die Zulassigkeit von Nichtangriffsklauseln sowie der in diesem Zusammenhang haufig erhobene Einwand der unzulassigen Rechtsausubung erortert. Als Massstab dienen die einschlagigen Regelungen im Patent- und im neuen Markengesetz sowie die kartellrechtlichen Vorschriften im GWB und im EG-Vertrag. Besonderes Augenmerk wird auf die 1996 in Kraft getretene EG-Gruppenfreistellungsverordnung fur Technologietransfer-Vereinbarungen gerichtet. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass Nichtangriffsklauseln entgegen der herrschenden Meinung nicht nur in Marken-, sondern auch in Patentlizenzvertragen grundsatzlich unbeachtlich sind, und dass eine Nichtangriffsverpflichtung auch nicht aus Treu und Glauben abgeleitet werden kann.
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Die Arbeit beschaftigt sich mit den rechtlichen Problemen, die ein Patent- oder Markenlizenznehmer gewartigen muss, wenn er das lizenzierte Schutzrecht angreift. Dabei werden vor allem die Zulassigkeit von Nichtangriffsklauseln sowie der in diesem Zusammenhang haufig erhobene Einwand der unzulassigen Rechtsausubung erortert. Als Massstab dienen die einschlagigen Regelungen im Patent- und im neuen Markengesetz sowie die kartellrechtlichen Vorschriften im GWB und im EG-Vertrag. Besonderes Augenmerk wird auf die 1996 in Kraft getretene EG-Gruppenfreistellungsverordnung fur Technologietransfer-Vereinbarungen gerichtet. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass Nichtangriffsklauseln entgegen der herrschenden Meinung nicht nur in Marken-, sondern auch in Patentlizenzvertragen grundsatzlich unbeachtlich sind, und dass eine Nichtangriffsverpflichtung auch nicht aus Treu und Glauben abgeleitet werden kann.