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Im GmbHG fehlt eine Regelung des Beschlussmangelrechts der Gesellschafterversammlung. Die herrschende Meinung behilft sich seit jeher mit einer Analogie zu den 241 ff. AktG, ohne dies allerdings fundiert begrundet zu haben. Lediglich die starre Anfechtungsklagefrist des 246 Abs. 1 AktG wird nicht ubernommen, vielmehr soll eine daran orientiert angemessene im GmbH-Recht genugen. Vereinzelte Kritik an der grundsatzlichen Analogie zum Aktienrecht blieb zunachst nahezu unbeachtet, ist aber schliesslich von Noack und Zollner aufgegriffen worden, was den Anlass der Arbeit bildete. Raiser hat sich der Kritik an der herrschenden Meinung mit einer an Noack angelehnten Losung angeschlossen. Dieser aktuellen Kritik an der herrschenden Meinung tritt die Arbeit entgegen.
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Im GmbHG fehlt eine Regelung des Beschlussmangelrechts der Gesellschafterversammlung. Die herrschende Meinung behilft sich seit jeher mit einer Analogie zu den 241 ff. AktG, ohne dies allerdings fundiert begrundet zu haben. Lediglich die starre Anfechtungsklagefrist des 246 Abs. 1 AktG wird nicht ubernommen, vielmehr soll eine daran orientiert angemessene im GmbH-Recht genugen. Vereinzelte Kritik an der grundsatzlichen Analogie zum Aktienrecht blieb zunachst nahezu unbeachtet, ist aber schliesslich von Noack und Zollner aufgegriffen worden, was den Anlass der Arbeit bildete. Raiser hat sich der Kritik an der herrschenden Meinung mit einer an Noack angelehnten Losung angeschlossen. Dieser aktuellen Kritik an der herrschenden Meinung tritt die Arbeit entgegen.