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Traditionelle Vernehmungsmethoden belasten kindliche Zeugen. Diskutiert werden daher Reformvorschlage, die die audiovisuelle Aufzeichnung oder Ubertragung einer Aussage ermoglichen. Bei strafunmundigen Kindern, die keiner Zeugenpflicht unterliegen, sind die videographischen Vernehmungsmethoden ohne weiteres nach dem lege lata zulassig. Bei strafmundigen Jugendlichen, die bedingt zeugenpflichtig sind, kann es zu einer Kollision mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz kommen. Bei der Auslegung von 251 StPO ist das pragmatische Geflecht von Angeklagtenrechten einerseits und Rechten des jugendlichen Zeugen sowie der Fursorgepflicht der Gerichte andererseits aufzulosen.
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Traditionelle Vernehmungsmethoden belasten kindliche Zeugen. Diskutiert werden daher Reformvorschlage, die die audiovisuelle Aufzeichnung oder Ubertragung einer Aussage ermoglichen. Bei strafunmundigen Kindern, die keiner Zeugenpflicht unterliegen, sind die videographischen Vernehmungsmethoden ohne weiteres nach dem lege lata zulassig. Bei strafmundigen Jugendlichen, die bedingt zeugenpflichtig sind, kann es zu einer Kollision mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz kommen. Bei der Auslegung von 251 StPO ist das pragmatische Geflecht von Angeklagtenrechten einerseits und Rechten des jugendlichen Zeugen sowie der Fursorgepflicht der Gerichte andererseits aufzulosen.