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Art. 111a Abs. 1 Satz 2 BV schreibt vor, dass in Bayern Rundfunk nur in offentlich-rechtlicher Tragerschaft betrieben werden darf. Diese Vorschrift stellt damit ein Unikum in der ansonsten durch ein duales System gepragten bundesdeutschen Rundfunklandschaft dar. Weitgehend unbeachtet ist bei der vieldiskutierten Norm bislang die Frage geblieben, ob durch sie auch der bundesweit verbreitete Rundfunk erfasst wird. Unter eingehender rechtlicher Wurdigung der verschiedenen Verbreitungsarten und unter Heranziehung der alle Lander treffenden Pflicht zur Schaffung funktionierender Rahmenbedingungen fur eine bundesweite Verbreitung von Rundfunk wird dies fur die ausserhalb Bayerns originar veranstalteten Programme verneint. Ferner wird gezeigt, dass die im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehenen Kooperationsinstitute die Tragerschaft der BLM nicht einschranken.
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Art. 111a Abs. 1 Satz 2 BV schreibt vor, dass in Bayern Rundfunk nur in offentlich-rechtlicher Tragerschaft betrieben werden darf. Diese Vorschrift stellt damit ein Unikum in der ansonsten durch ein duales System gepragten bundesdeutschen Rundfunklandschaft dar. Weitgehend unbeachtet ist bei der vieldiskutierten Norm bislang die Frage geblieben, ob durch sie auch der bundesweit verbreitete Rundfunk erfasst wird. Unter eingehender rechtlicher Wurdigung der verschiedenen Verbreitungsarten und unter Heranziehung der alle Lander treffenden Pflicht zur Schaffung funktionierender Rahmenbedingungen fur eine bundesweite Verbreitung von Rundfunk wird dies fur die ausserhalb Bayerns originar veranstalteten Programme verneint. Ferner wird gezeigt, dass die im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehenen Kooperationsinstitute die Tragerschaft der BLM nicht einschranken.