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Die Verbandsmacht der grossen Aktiengesellschaften sowie ihre Auswirkung auf die Aktionare, den Staat und die Gesellschaft ist trotz steigender Aktualitat ein vergleichsweise wenig erschlossenes Gebiet des Korporationsrechtes. Viele Kleinaktionare sind grossen Aktiengesellschaften, die infolge ihrer Partizipation an staatlichen Entscheidungsprozessen ein in- und externes Herrschaftssystem errichtet haben, schutzlos ausgeliefert. Aus der Perspektive des Minderheitsaktionars und unter den Gesichtspunkten des verfassungsrechtlichen Individualschutzes betrachtet, ist es dringend erforderlich, die Aktionarsklage an die veranderte Situation in derartigen Aktien-Interessenverbanden anzupassen. Inhaltlich baut die Klagekonstruktion der actio individualis auf der Idee einer Vergleichbarkeit staatlicher und verbandlicher Machtausubung auf. Dogmatisch wird der erforderliche Rechtsschutz mit Hilfe einer verfassungsrechtlichen, auf Art. 2 Abs. 1 GG gestutzten, Abwehrklage der Minderheitsaktionare gegen mitgliedschaftsbeeintrachtigende Verbandsakte der Aktiengesellschaft erreicht.
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Die Verbandsmacht der grossen Aktiengesellschaften sowie ihre Auswirkung auf die Aktionare, den Staat und die Gesellschaft ist trotz steigender Aktualitat ein vergleichsweise wenig erschlossenes Gebiet des Korporationsrechtes. Viele Kleinaktionare sind grossen Aktiengesellschaften, die infolge ihrer Partizipation an staatlichen Entscheidungsprozessen ein in- und externes Herrschaftssystem errichtet haben, schutzlos ausgeliefert. Aus der Perspektive des Minderheitsaktionars und unter den Gesichtspunkten des verfassungsrechtlichen Individualschutzes betrachtet, ist es dringend erforderlich, die Aktionarsklage an die veranderte Situation in derartigen Aktien-Interessenverbanden anzupassen. Inhaltlich baut die Klagekonstruktion der actio individualis auf der Idee einer Vergleichbarkeit staatlicher und verbandlicher Machtausubung auf. Dogmatisch wird der erforderliche Rechtsschutz mit Hilfe einer verfassungsrechtlichen, auf Art. 2 Abs. 1 GG gestutzten, Abwehrklage der Minderheitsaktionare gegen mitgliedschaftsbeeintrachtigende Verbandsakte der Aktiengesellschaft erreicht.