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Die Rechtslage hinsichtlich arztlicher Zwangsbehandlung im Massregelvollzug gemass 63 StGB ist unklar und umstritten; dies gilt auch nach Schaffung spezieller Massregelvollzugsgesetze durch die Lander, in denen Voraussetzungen und Reichweite arztlicher Behandlung ohne Einwilligung des Patienten uneinheitlich und nicht immer eindeutig geregelt sind. Anhand einer Betrachtung sowohl allgemeiner bundesrechtlicher als auch der einschlagigen landesgesetzlichen Vorschriften geht die Verfasserin der Frage nach, ob und in welchem Umfang psychisch kranke Straftater wahrend des Massregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus arztliche Behandlung auch gegen ihren Willen hinnehmen mussen.
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Die Rechtslage hinsichtlich arztlicher Zwangsbehandlung im Massregelvollzug gemass 63 StGB ist unklar und umstritten; dies gilt auch nach Schaffung spezieller Massregelvollzugsgesetze durch die Lander, in denen Voraussetzungen und Reichweite arztlicher Behandlung ohne Einwilligung des Patienten uneinheitlich und nicht immer eindeutig geregelt sind. Anhand einer Betrachtung sowohl allgemeiner bundesrechtlicher als auch der einschlagigen landesgesetzlichen Vorschriften geht die Verfasserin der Frage nach, ob und in welchem Umfang psychisch kranke Straftater wahrend des Massregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus arztliche Behandlung auch gegen ihren Willen hinnehmen mussen.