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In ausschliesslichen Patentlizenz- und Know-how-Vertragen verpflichtet sich der Lizenzgeber gegenuber dem Lizenznehmer, keine weitere Lizenz hinsichtlich der uberlassenen Technologie fur dieses Gebiet zu vergeben (Alleinlizenzklausel). Haufig verpflichtet er sich daruber hinaus, diese Technologie selbst nicht mehr zu nutzen (Alleinbenutzungsklausel). Diese vertraglich vereinbarte rechtliche Monopolstellung kann aus kartellrechtlicher Sicht bedenklich sein. Ein Verbot dieser Vertrage kann jedoch andererseits zu einer Verringerung des Interesses der Unternehmen an Lizenzen fuhren, was die Verbreitung von Kenntnissen und Techniken in unerwunschter Weise beeintrachtigen wurde. Wie die deutsche, die amerikanische und die europaische Rechtsordnung diese Antinomie bei der kartellrechtlichen Beurteilung der Vertrage jeweils losen, wird aufgezeigt. Die 1995 verabschiedeten US-Guidelines sowie die 1996 neu gefasste entsprechende GruppenfreistellungsVO der Europaischen Union finden Berucksichtigung.
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In ausschliesslichen Patentlizenz- und Know-how-Vertragen verpflichtet sich der Lizenzgeber gegenuber dem Lizenznehmer, keine weitere Lizenz hinsichtlich der uberlassenen Technologie fur dieses Gebiet zu vergeben (Alleinlizenzklausel). Haufig verpflichtet er sich daruber hinaus, diese Technologie selbst nicht mehr zu nutzen (Alleinbenutzungsklausel). Diese vertraglich vereinbarte rechtliche Monopolstellung kann aus kartellrechtlicher Sicht bedenklich sein. Ein Verbot dieser Vertrage kann jedoch andererseits zu einer Verringerung des Interesses der Unternehmen an Lizenzen fuhren, was die Verbreitung von Kenntnissen und Techniken in unerwunschter Weise beeintrachtigen wurde. Wie die deutsche, die amerikanische und die europaische Rechtsordnung diese Antinomie bei der kartellrechtlichen Beurteilung der Vertrage jeweils losen, wird aufgezeigt. Die 1995 verabschiedeten US-Guidelines sowie die 1996 neu gefasste entsprechende GruppenfreistellungsVO der Europaischen Union finden Berucksichtigung.