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Im November 1994 trat die Grundgesetzerweiterung des Art. 3 II S. 2 in Kraft. Der Staat wird verpflichtet, die tatsachliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fordern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Im Mittelpunkt des Buches steht die Frage, wie das verfassungsrechtliche Gewicht der Neubestimmung zu taxieren ist. Wie ist sie in das Verfassungsinstrumentarium einzuordnen? Welche Wirkungsweise, resultierend insbesondere aus der Wertigkeit im Verfassungsgefuge und der Justitiabilitat, ist ihr zuzuschreiben? Ist sie dazu fahig, den Staat zur Abhilfe des Defizits an tatsachlicher Gleichberechtigung zu verpflichten? Als Ergebnis kristallisiert sich heraus, welche zuvor umstrittenen Instrumente zur Frauenforderung durch Art. 3 II S. 2 rechtlich abgesichert werden.
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Im November 1994 trat die Grundgesetzerweiterung des Art. 3 II S. 2 in Kraft. Der Staat wird verpflichtet, die tatsachliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fordern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Im Mittelpunkt des Buches steht die Frage, wie das verfassungsrechtliche Gewicht der Neubestimmung zu taxieren ist. Wie ist sie in das Verfassungsinstrumentarium einzuordnen? Welche Wirkungsweise, resultierend insbesondere aus der Wertigkeit im Verfassungsgefuge und der Justitiabilitat, ist ihr zuzuschreiben? Ist sie dazu fahig, den Staat zur Abhilfe des Defizits an tatsachlicher Gleichberechtigung zu verpflichten? Als Ergebnis kristallisiert sich heraus, welche zuvor umstrittenen Instrumente zur Frauenforderung durch Art. 3 II S. 2 rechtlich abgesichert werden.