Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Aufgabe der Arbeit ist es, den sachenrechtlich zulassigen Inhalt der beschrankten personlichen Verbotsdienstbarkeit zu bestimmen. Schuldrechtliche Aspekte dieser Frage werden nur insoweit erortert, als sie fur die sachenrechtliche Inhaltsbestimmung von Bedeutung sind. Ergebnis der Arbeit ist, dass nur solche Handlungen durch die beschrankte personliche Verbotsdienstbarkeit untersagt werden konnen, die eigentumsbezogene Einwirkungen auf ein im Eigentum oder verfestigten Besitz des Berechtigten stehendes Grundstuck haben. Die Untersagung verschafft dem Berechtigten der Dienstbarkeit folglich einen eigenen Vorteil. Entwickelt wurde diese These unter besonderer Berucksichtigung der geschichtlichen Entwicklung der beschrankten personlichen Dienstbarkeit. Beleuchtet wurde hier insbesondere das Verhaltnis zu der Grunddienstbarkeit.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Aufgabe der Arbeit ist es, den sachenrechtlich zulassigen Inhalt der beschrankten personlichen Verbotsdienstbarkeit zu bestimmen. Schuldrechtliche Aspekte dieser Frage werden nur insoweit erortert, als sie fur die sachenrechtliche Inhaltsbestimmung von Bedeutung sind. Ergebnis der Arbeit ist, dass nur solche Handlungen durch die beschrankte personliche Verbotsdienstbarkeit untersagt werden konnen, die eigentumsbezogene Einwirkungen auf ein im Eigentum oder verfestigten Besitz des Berechtigten stehendes Grundstuck haben. Die Untersagung verschafft dem Berechtigten der Dienstbarkeit folglich einen eigenen Vorteil. Entwickelt wurde diese These unter besonderer Berucksichtigung der geschichtlichen Entwicklung der beschrankten personlichen Dienstbarkeit. Beleuchtet wurde hier insbesondere das Verhaltnis zu der Grunddienstbarkeit.