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Seit einem Urteil des BGH aus dem Jahre 1961 ist es den Rechtsschutzversicherern in Deutschland weitgehend verwehrt, rechtsberatend tatig zu werden. Seine Brisanz erhalt dieses Rechtsberatungsverbot durch die Tatsache, dass die Rechtsschutzversicherer in den ubrigen Mitgliedstaaten der EU keinem entsprechenden Verbot unterliegen. Im Rahmen dieser Untersuchung werden die Moglichkeiten der Rechtsberatung fur die in Deutschland tatigen Rechtsschutzversicherer aufgezeigt. Anschliessend werden diese Beschrankungen unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten bewertet. Mit Blick auf das osterreichische Rechtsschutzversicherungswesen werden die Konsequenzen beleuchtet, die sich in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht ergaben, wenn das Rechtsberatungsverbot in Deutschland entfiele.
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Seit einem Urteil des BGH aus dem Jahre 1961 ist es den Rechtsschutzversicherern in Deutschland weitgehend verwehrt, rechtsberatend tatig zu werden. Seine Brisanz erhalt dieses Rechtsberatungsverbot durch die Tatsache, dass die Rechtsschutzversicherer in den ubrigen Mitgliedstaaten der EU keinem entsprechenden Verbot unterliegen. Im Rahmen dieser Untersuchung werden die Moglichkeiten der Rechtsberatung fur die in Deutschland tatigen Rechtsschutzversicherer aufgezeigt. Anschliessend werden diese Beschrankungen unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten bewertet. Mit Blick auf das osterreichische Rechtsschutzversicherungswesen werden die Konsequenzen beleuchtet, die sich in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht ergaben, wenn das Rechtsberatungsverbot in Deutschland entfiele.