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Das Burgerliche Gesetzbuch schweigt zu manchen Fragen des Testamentsvollstreckungsrechts, wo das Gesetz andernorts aus gutem Grunde Stellung bezieht. Gemeint sind zum einen diejenigen Situationen, in denen der Testamentsvollstrecker nicht nur im Interesse der Erben, sondern zugleich im eigenen oder im Interesse eines Dritten tatig wird; Erblasser- und Erbeninteressen konnen divergieren; Verwaltungsmassnahmen konnen Rechtskreise Dritter beruhren. Regelmassig lasst sich indes nur ein Interesse unter Hintansetzung des anderen fordern. Insoweit vermogen die 2197ff. BGB die Durchsetzung des Erblasserwillens nicht vollstandig zu garantieren. Zum anderen fehlt es an Kriterien zur personlichen Eignung des Vollstreckers unter dem Gesichtspunkt etwaiger Inkompatibilitaten mehrerer Amter oder Eigenschaften in einer Person. Es wird somit untersucht, inwieweit das geltende Recht mogliche Interessenkonflikte des Vollstreckers berucksichtigt und eine optimale Vollziehung des Erblasserwillens und den Schutz der Erbenrechte gewahrleistet. Bei der Feststellung von Regelungsdefiziten oder kritikablen Rechtspraxen werden alternative Losungen entwickelt.
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Das Burgerliche Gesetzbuch schweigt zu manchen Fragen des Testamentsvollstreckungsrechts, wo das Gesetz andernorts aus gutem Grunde Stellung bezieht. Gemeint sind zum einen diejenigen Situationen, in denen der Testamentsvollstrecker nicht nur im Interesse der Erben, sondern zugleich im eigenen oder im Interesse eines Dritten tatig wird; Erblasser- und Erbeninteressen konnen divergieren; Verwaltungsmassnahmen konnen Rechtskreise Dritter beruhren. Regelmassig lasst sich indes nur ein Interesse unter Hintansetzung des anderen fordern. Insoweit vermogen die 2197ff. BGB die Durchsetzung des Erblasserwillens nicht vollstandig zu garantieren. Zum anderen fehlt es an Kriterien zur personlichen Eignung des Vollstreckers unter dem Gesichtspunkt etwaiger Inkompatibilitaten mehrerer Amter oder Eigenschaften in einer Person. Es wird somit untersucht, inwieweit das geltende Recht mogliche Interessenkonflikte des Vollstreckers berucksichtigt und eine optimale Vollziehung des Erblasserwillens und den Schutz der Erbenrechte gewahrleistet. Bei der Feststellung von Regelungsdefiziten oder kritikablen Rechtspraxen werden alternative Losungen entwickelt.