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Konnen fehlerhafte Gesellschafterbeschlusse, die den subjektiven Rechtskreis der Geschaftsfuhrung in der GmbH tangieren, auch von (Fremd-) Geschaftsfuhrern angefochten werden? Ausgangspunkt der Fragestellung ist die entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Anfechtungsbefugnisse des Vorstands ( 245 Nr. 4 AktG) und einzelner Organmitglieder ( 245 Nr. 5 AktG). Die Interessenlagen sind im Hinblick auf den weiten Aufgaben- und Kompetenzbereich der Geschaftsfuhrung in der GmbH vergleichbar. Eine Anfechtung der Geschaftsfuhrung im Gesellschaftsinteresse oder bei drohender Eigenhaftung ist deshalb im Ergebnis zu bejahen. Diese Art der Anfechtung wirft spezielle prozessuale Fragen auf.
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Konnen fehlerhafte Gesellschafterbeschlusse, die den subjektiven Rechtskreis der Geschaftsfuhrung in der GmbH tangieren, auch von (Fremd-) Geschaftsfuhrern angefochten werden? Ausgangspunkt der Fragestellung ist die entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Anfechtungsbefugnisse des Vorstands ( 245 Nr. 4 AktG) und einzelner Organmitglieder ( 245 Nr. 5 AktG). Die Interessenlagen sind im Hinblick auf den weiten Aufgaben- und Kompetenzbereich der Geschaftsfuhrung in der GmbH vergleichbar. Eine Anfechtung der Geschaftsfuhrung im Gesellschaftsinteresse oder bei drohender Eigenhaftung ist deshalb im Ergebnis zu bejahen. Diese Art der Anfechtung wirft spezielle prozessuale Fragen auf.