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Die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zur zivilprozessualen Zeugnisfahigkeit und zur Nutzung des Wissens der Prozesspartei fur die richterliche Entscheidungsfindung zwingen zu einer Korrektur der heute herrschenden Auffassung von der Entwicklung des Zivilprozesses anhand er ZPO. Als unhaltbar erweist sich der oberflachliche Schematismus bisheriger historischer Betrachtungsweisen, der die Herausbildung eines selbstbewusst entscheidenden Zivilrichtertyps undifferenziert an die immer weitere Zuruckdrangung der Beweisregeln der gemeinen Prozesslehre knupft. Die Art und Weise der kontinuierlichen reichsgerichtlichen Akzeptanz der im gemeinen Recht noch selbstverstandlichen Beweisregel nemo testis in re sua scharft fur den Juristen der Gegenwart den Blick fur die tatsachliche Tragweite des seit 1879 geltenden Prinzips freier richterlicher Beweiswurdigung.
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Die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zur zivilprozessualen Zeugnisfahigkeit und zur Nutzung des Wissens der Prozesspartei fur die richterliche Entscheidungsfindung zwingen zu einer Korrektur der heute herrschenden Auffassung von der Entwicklung des Zivilprozesses anhand er ZPO. Als unhaltbar erweist sich der oberflachliche Schematismus bisheriger historischer Betrachtungsweisen, der die Herausbildung eines selbstbewusst entscheidenden Zivilrichtertyps undifferenziert an die immer weitere Zuruckdrangung der Beweisregeln der gemeinen Prozesslehre knupft. Die Art und Weise der kontinuierlichen reichsgerichtlichen Akzeptanz der im gemeinen Recht noch selbstverstandlichen Beweisregel nemo testis in re sua scharft fur den Juristen der Gegenwart den Blick fur die tatsachliche Tragweite des seit 1879 geltenden Prinzips freier richterlicher Beweiswurdigung.