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Anhand des am 1.1.1995 in Kraft getretenen Markenrechtsreformgesetzes wird die Reichweite der Ausschliesslichkeitsrechte des Markeninhabers neu bestimmt. Nach einer umfassenden, systematisierten Bestandsaufnahme der Rechtslage im bisherigen WZG werden die relevanten Benutzungshandlungen unter Berucksichtigung richtlinienkonformer Auslegung und gemeinschaftsrechtlicher Funktionenlehre herausgearbeitet. Dabei eroffnen sowohl die nicht abschliessende Regelung der relevanten Benutzungshandlungen iSv. 14 III MG als auch die -berechtigten Grunde- iSv. 24 II MG flexiblere Moglichkeiten der Einordnung von Einzelfallen. Insgesamt fuhrt die Neuregelung zu einer deutlichen Erweiterung der Ausschliesslichkeitsrechte des Markeninhabers.
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Anhand des am 1.1.1995 in Kraft getretenen Markenrechtsreformgesetzes wird die Reichweite der Ausschliesslichkeitsrechte des Markeninhabers neu bestimmt. Nach einer umfassenden, systematisierten Bestandsaufnahme der Rechtslage im bisherigen WZG werden die relevanten Benutzungshandlungen unter Berucksichtigung richtlinienkonformer Auslegung und gemeinschaftsrechtlicher Funktionenlehre herausgearbeitet. Dabei eroffnen sowohl die nicht abschliessende Regelung der relevanten Benutzungshandlungen iSv. 14 III MG als auch die -berechtigten Grunde- iSv. 24 II MG flexiblere Moglichkeiten der Einordnung von Einzelfallen. Insgesamt fuhrt die Neuregelung zu einer deutlichen Erweiterung der Ausschliesslichkeitsrechte des Markeninhabers.