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Am 1. Januar 1998 soll ein uberarbeitetes Baugesetzbuch in Kraft treten. Ziel der Novellierung ist es unter anderem, die befristeten Sonderregelungen in ein einheitliches Gesetzeswerk zu integrieren. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den bis zum 31.12.1997 geltenden Sonderregelungen fur die neuen Bundeslander in 246 a BauGB und im Massnahmengesetz zum Baugesetzbuch. Es handelt sich dabei um Vorschriften, die Regelungen des Baugesetzbuches modifizieren, sowie um Bestimmungen, die aus der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR ubernommen wurden. Es wird untersucht, ob die Regelungen geeignet waren, die besonderen Probleme in den neuen Bundeslandern nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Staates zu bewaltigen. Daruber hinaus wird die Frage beantwortet, welche der Regelungen dauerhaft ins Baugesetzbuch ubernommen werden sollen.
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Am 1. Januar 1998 soll ein uberarbeitetes Baugesetzbuch in Kraft treten. Ziel der Novellierung ist es unter anderem, die befristeten Sonderregelungen in ein einheitliches Gesetzeswerk zu integrieren. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den bis zum 31.12.1997 geltenden Sonderregelungen fur die neuen Bundeslander in 246 a BauGB und im Massnahmengesetz zum Baugesetzbuch. Es handelt sich dabei um Vorschriften, die Regelungen des Baugesetzbuches modifizieren, sowie um Bestimmungen, die aus der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR ubernommen wurden. Es wird untersucht, ob die Regelungen geeignet waren, die besonderen Probleme in den neuen Bundeslandern nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Staates zu bewaltigen. Daruber hinaus wird die Frage beantwortet, welche der Regelungen dauerhaft ins Baugesetzbuch ubernommen werden sollen.