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Die Erfullungsmodalitaten waren im traditionellen deutschen internationalen Privatrecht kein Gegenstand besonderer Betrachtung. Nunmehr schreibt jedoch Art. 10 Abs. 2 des Romischen Schuldvertragsubereinkommens von 1980 (EVU) bzw. seine Inkorporierung in Art. 32 Abs. 2 EGBGB im Jahr 1986 fur die -Art und Weise der Erfullung- die -Berucksichtigung- des Rechts des Erfullungsortes vor. Ausgangspunkt fur die vorliegende Arbeit ist die rechtsvergleichende Auslegung. Auf diese Weise kann die der Vorschrift entsprechende Rechtstradition einiger Vertragsstaaten (England, Frankreich, Italien) fruchtbar gemacht werden. Daneben wird die Vorschrift mit den klassischen Auslegungsmethoden untersucht. Ergebnis ist eine Auslegung, die autonom und gleichzeitig in den Vertragsstaaten konsensfahig ist.
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Die Erfullungsmodalitaten waren im traditionellen deutschen internationalen Privatrecht kein Gegenstand besonderer Betrachtung. Nunmehr schreibt jedoch Art. 10 Abs. 2 des Romischen Schuldvertragsubereinkommens von 1980 (EVU) bzw. seine Inkorporierung in Art. 32 Abs. 2 EGBGB im Jahr 1986 fur die -Art und Weise der Erfullung- die -Berucksichtigung- des Rechts des Erfullungsortes vor. Ausgangspunkt fur die vorliegende Arbeit ist die rechtsvergleichende Auslegung. Auf diese Weise kann die der Vorschrift entsprechende Rechtstradition einiger Vertragsstaaten (England, Frankreich, Italien) fruchtbar gemacht werden. Daneben wird die Vorschrift mit den klassischen Auslegungsmethoden untersucht. Ergebnis ist eine Auslegung, die autonom und gleichzeitig in den Vertragsstaaten konsensfahig ist.