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Die Arbeitsgerichte, allen voran das Bundesarbeitsgericht, gestatten die Anwendung lediglich eines Tarifvertrages in einem Betrieb. Diese Praxis muss sich vor Art. 9 Abs. 3 GG, der das Arbeitsverfassungsrecht leitenden Entscheidung des Grundgesetzes fur die Koalitionsfreiheit, rechtfertigen lassen, denn sie nimmt den Tarifvertragsparteien ihre Moglichkeit, sich ihrem freien Willen entsprechend gegenseitig zu binden und Tarifvertrage zwischen sich gelten zu lassen. Das entspricht im wesentlichen der Dogmatik der Delegationslehre, nach der den Tarifpartnern eine offentliche Aufgabe im offentlichen Interesse zur Erfullung ubertragen wurde. Aufgabe dieser Arbeit ist es, vor dem Hintergrund einer freiheitlichen Dogmatik zu prufen, ob diese Rechtsprechung zu halten ist. Das Ziel ist die Entwicklung einer freiheitlichen Tarifvertragslehre und die Anerkennung oder Ablehnung des Grundsatzes der Tarifeinheit im Betrieb.
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Die Arbeitsgerichte, allen voran das Bundesarbeitsgericht, gestatten die Anwendung lediglich eines Tarifvertrages in einem Betrieb. Diese Praxis muss sich vor Art. 9 Abs. 3 GG, der das Arbeitsverfassungsrecht leitenden Entscheidung des Grundgesetzes fur die Koalitionsfreiheit, rechtfertigen lassen, denn sie nimmt den Tarifvertragsparteien ihre Moglichkeit, sich ihrem freien Willen entsprechend gegenseitig zu binden und Tarifvertrage zwischen sich gelten zu lassen. Das entspricht im wesentlichen der Dogmatik der Delegationslehre, nach der den Tarifpartnern eine offentliche Aufgabe im offentlichen Interesse zur Erfullung ubertragen wurde. Aufgabe dieser Arbeit ist es, vor dem Hintergrund einer freiheitlichen Dogmatik zu prufen, ob diese Rechtsprechung zu halten ist. Das Ziel ist die Entwicklung einer freiheitlichen Tarifvertragslehre und die Anerkennung oder Ablehnung des Grundsatzes der Tarifeinheit im Betrieb.