Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Der Tatbestand der -Offentlichen Aufforderung zu Straftaten- ( 111 StGB) ist in den letzten Jahren von der Rechtspraxis vor allem in solchen Sachverhalten herangezogen worden, in denen Burger im Protest gegen eine bestimmte staatliche Politik zu demonstrativem Widerstand oder Verweigerung aufgerufen haben. Bei der Bewertung dieser -Aufrufe zum Ungehorsam- als strafrechtswidriges Verhalten ist ein hier festzustellender grundrechtlicher Einfluss regelmassig ausser acht gelassen worden. Unter Berucksichtigung eines insoweit exemplarischen Spannungsverhaltnisses von Straf- und Verfassungsrecht versucht die Studie eine Interpretation des 111 StGB, die den notwendigen Begrenzungen durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit Rechnung tragt. Auch wird die Frage behandelt, ob Grundrechte - speziell Art. 5 I GG - unmittelbar als strafrechtliche Rechtfertigungsgrunde herangezogen werden konnen, was der Verfasser in Ausnahmekonstellationen bejaht.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Der Tatbestand der -Offentlichen Aufforderung zu Straftaten- ( 111 StGB) ist in den letzten Jahren von der Rechtspraxis vor allem in solchen Sachverhalten herangezogen worden, in denen Burger im Protest gegen eine bestimmte staatliche Politik zu demonstrativem Widerstand oder Verweigerung aufgerufen haben. Bei der Bewertung dieser -Aufrufe zum Ungehorsam- als strafrechtswidriges Verhalten ist ein hier festzustellender grundrechtlicher Einfluss regelmassig ausser acht gelassen worden. Unter Berucksichtigung eines insoweit exemplarischen Spannungsverhaltnisses von Straf- und Verfassungsrecht versucht die Studie eine Interpretation des 111 StGB, die den notwendigen Begrenzungen durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit Rechnung tragt. Auch wird die Frage behandelt, ob Grundrechte - speziell Art. 5 I GG - unmittelbar als strafrechtliche Rechtfertigungsgrunde herangezogen werden konnen, was der Verfasser in Ausnahmekonstellationen bejaht.