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Die richterliche Strafzumessung im Einzelfall ist - nach einem haufig zitierten Diktum von Liszts - ein -Griff ins Dunkel-. Die vor einiger Zeit dafur vorgeschlagenen Verfahren -rationalisierter- bzw. -mathematisierter- Strafzumessung sind zwar weitgehend auf Ablehnung gestossen, aber ohne eingehendere Beschaftigung mit deren sozialwissenschaftlichen Voraussetzungen. Diese Arbeit untersucht diese Ansatze auf ihre theoretischen Grundlagen und zeigt, dass eine -formalisierte- Strafzumessung in Form mathematischer Kalkule weder den messtheoretischen Anforderungen der empirischen Sozialforschung noch den gesetzlichen Grundlagen der Strafzumessung selbst genugen kann.
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Die richterliche Strafzumessung im Einzelfall ist - nach einem haufig zitierten Diktum von Liszts - ein -Griff ins Dunkel-. Die vor einiger Zeit dafur vorgeschlagenen Verfahren -rationalisierter- bzw. -mathematisierter- Strafzumessung sind zwar weitgehend auf Ablehnung gestossen, aber ohne eingehendere Beschaftigung mit deren sozialwissenschaftlichen Voraussetzungen. Diese Arbeit untersucht diese Ansatze auf ihre theoretischen Grundlagen und zeigt, dass eine -formalisierte- Strafzumessung in Form mathematischer Kalkule weder den messtheoretischen Anforderungen der empirischen Sozialforschung noch den gesetzlichen Grundlagen der Strafzumessung selbst genugen kann.