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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Krankheit ist kein Schutz gegen Straffalligkeit. Straftaten werden daher auch von Menschen begangen, die nicht anders als andere Menschen unter koerperlichen oder geistigen Erkrankungen leiden. Krankheit schutzt in der Regel auch nicht vor Strafe. Werden erkrankte Menschen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, nehmen sie ihre Krankheit hinter die Gefangnismauern mit. Auch der Strafvollzug schutzt nicht vor Krankheit, Knast selbst macht nicht selten krank. Deshalb bleiben gesund einruckende Straftater nicht notwendig von Krankheit verschont. Es versteht sich daher von selbst, dass die medizinische Versorgung der Strafgefangenen innerhalb der Gefangnismauern gewahrleistet sein muss. Die Intramurale Medizin, die das leistet, steht mit ihren Einrichtungen, Strukturen und Problemen im Spannungsfeld zwischen Medizin und Recht unter den besonderen Bedingungen des Strafvollzugs. Die daraus erwachsenden Fragen in einem interdisziplinaren Gesprach sichtbar zu machen, Defizite aufzudecken und Anstoesse fur Wissenschaft, Praxis und Kriminalpolitik zu geben, war Ziel eines Symposions, an dem sich 26 Expertinnen und Experten aus den beteiligten Fachdisziplinen mit Referaten, Statements und Schlussbemerkungen beteiligt haben, die in dem hier vorgelegten Band zusammengefasst sind.
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Krankheit ist kein Schutz gegen Straffalligkeit. Straftaten werden daher auch von Menschen begangen, die nicht anders als andere Menschen unter koerperlichen oder geistigen Erkrankungen leiden. Krankheit schutzt in der Regel auch nicht vor Strafe. Werden erkrankte Menschen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, nehmen sie ihre Krankheit hinter die Gefangnismauern mit. Auch der Strafvollzug schutzt nicht vor Krankheit, Knast selbst macht nicht selten krank. Deshalb bleiben gesund einruckende Straftater nicht notwendig von Krankheit verschont. Es versteht sich daher von selbst, dass die medizinische Versorgung der Strafgefangenen innerhalb der Gefangnismauern gewahrleistet sein muss. Die Intramurale Medizin, die das leistet, steht mit ihren Einrichtungen, Strukturen und Problemen im Spannungsfeld zwischen Medizin und Recht unter den besonderen Bedingungen des Strafvollzugs. Die daraus erwachsenden Fragen in einem interdisziplinaren Gesprach sichtbar zu machen, Defizite aufzudecken und Anstoesse fur Wissenschaft, Praxis und Kriminalpolitik zu geben, war Ziel eines Symposions, an dem sich 26 Expertinnen und Experten aus den beteiligten Fachdisziplinen mit Referaten, Statements und Schlussbemerkungen beteiligt haben, die in dem hier vorgelegten Band zusammengefasst sind.