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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Die bisher vertretenen Standpunkte Fur die arztliche Aufklarungspflicht besteht ein ausschlieBlicher Zustandig- keitsbereich des Arztes s. N ach ganz einhelliger Auffassung ist namlich die Aufklarung vor der Behandlung die klassische und geradezu typische Aufgabe des behandelnden Arztes bzw. des Operateurs, 6. Die Aufklarungspflicht obliegt demnach als arztliche Aufgabe ausschlieBlich dem Arzt, 7. So lauten die Stellungnahmen dreier Juristen auf die Frage der Redaktion der Deutschen Krankenpflegezeitschrift: Wer darf Informationen an den Patienten weiterge- ben und welche? g Diese Auskunfte entsprechen weithin den Vorgaben von Gesetzgebung, 9 Rechtsprechung und Literatur, soweit sie sich des Themas uberhaupt angenom- men haben. Das Arzneimittelgesetz verlangt als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilli- gung des Patienten oder Probanden die Aufklarung durch einen Arzt ( 40 I Nr. 2; 41 Nr. 5 AMG). Die Strahlenschutzverordnung legt dieses Erfordernis noch genauer fest: Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das For- schungsvorhaben leitenden Arzt oder einen von diesem beauftragten Arzt … aufzuklaren ( 41 I Nr. 8 StrSchVO). Die Deklaration von Helsinki verlangt erheblich weniger weitgehend, daB jede Versuchsperson ausreichend, .. unter- richtet werden muB (1 Allgemeine Grundsatze, 1.9).
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Die bisher vertretenen Standpunkte Fur die arztliche Aufklarungspflicht besteht ein ausschlieBlicher Zustandig- keitsbereich des Arztes s. N ach ganz einhelliger Auffassung ist namlich die Aufklarung vor der Behandlung die klassische und geradezu typische Aufgabe des behandelnden Arztes bzw. des Operateurs, 6. Die Aufklarungspflicht obliegt demnach als arztliche Aufgabe ausschlieBlich dem Arzt, 7. So lauten die Stellungnahmen dreier Juristen auf die Frage der Redaktion der Deutschen Krankenpflegezeitschrift: Wer darf Informationen an den Patienten weiterge- ben und welche? g Diese Auskunfte entsprechen weithin den Vorgaben von Gesetzgebung, 9 Rechtsprechung und Literatur, soweit sie sich des Themas uberhaupt angenom- men haben. Das Arzneimittelgesetz verlangt als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilli- gung des Patienten oder Probanden die Aufklarung durch einen Arzt ( 40 I Nr. 2; 41 Nr. 5 AMG). Die Strahlenschutzverordnung legt dieses Erfordernis noch genauer fest: Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das For- schungsvorhaben leitenden Arzt oder einen von diesem beauftragten Arzt … aufzuklaren ( 41 I Nr. 8 StrSchVO). Die Deklaration von Helsinki verlangt erheblich weniger weitgehend, daB jede Versuchsperson ausreichend, .. unter- richtet werden muB (1 Allgemeine Grundsatze, 1.9).