Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Die Videotechnik fmdet im Wissenschaftsbereich immer weitere Ver- breitung. Die Bildungseinrichtungen gehen deshalb vermehrt dazu Uber, eigene Filme fUr ihre Zwecke zu produzieren und entliehene Filme auf Videobander zu Uberspie1en, urn sie ggfs. in sog. Videotheken bereitzu- halten. Am Beispiel des Instituts fUr den wissenschaftlichen Film untersucht die vorliegende Abhandlung, in welchem Urn fang hergestellte oder entlie- hene Filme ohne Zustimmung der Urheber, bzw. Nutzungsberechtigten vervieWiltigt werden dUrfen. 1m Vordergrund stehen dabei Vervie1falti- gungsbefugnisse fUr den wissenschaftlichen Gebrauch, wie sie sich aus den 53, 54 des Urheberrechtsgesetzes yom 9.9. 1965 ergeben. An- schlie: Bend wird die Frage erortert, inwieweit der Filmverleiher die ge- setzliche Befugnis des Kunden zur Vervielfaltigung fUr den eigenen Ge- brauch durch Allgemeine Geschaftsbedingungen ausschlie: Ben kann. Die am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Anderungen des Urheberrechts- gesetzes betreffen nicht den hier untersuchten Urn fang der Vervie1falti- gungsrechte fUr den eigenen Gebrauch der Wissenschaftler, bzw. der Hochschulen. Die bisher in 54 normierte Vervie1faltigung fUr den wis- senschaftlichen Gebrauch ist jetzt unverandert zusammen mit den Ubri- gen gesetzlichen Vervielfaltigungsbefugnissen in 53 geregelt. 54 neuer Fassung enthii.lt ein erweitertes VergUtungsrecht der Urheber. An- gesichts der geringen Hohe der VergUtung entscharft die Urheberrechts- reform das Problem der Vervielfaltigung zum eigenen Gebrauch nicht, so da: B der zu1assige Umfang dieser Befugnis und die Moglichkeit, diese vertraglich auszuschlie: Ben, von unveranderter Bedeutung sind. Das Manuskript wurde im Januar 1985 abgeschlossen. FUr die sorgfal- tige Erledigung der Schreibarbeiten haben wir Frau Ingrid Geisler zu danken.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Die Videotechnik fmdet im Wissenschaftsbereich immer weitere Ver- breitung. Die Bildungseinrichtungen gehen deshalb vermehrt dazu Uber, eigene Filme fUr ihre Zwecke zu produzieren und entliehene Filme auf Videobander zu Uberspie1en, urn sie ggfs. in sog. Videotheken bereitzu- halten. Am Beispiel des Instituts fUr den wissenschaftlichen Film untersucht die vorliegende Abhandlung, in welchem Urn fang hergestellte oder entlie- hene Filme ohne Zustimmung der Urheber, bzw. Nutzungsberechtigten vervieWiltigt werden dUrfen. 1m Vordergrund stehen dabei Vervie1falti- gungsbefugnisse fUr den wissenschaftlichen Gebrauch, wie sie sich aus den 53, 54 des Urheberrechtsgesetzes yom 9.9. 1965 ergeben. An- schlie: Bend wird die Frage erortert, inwieweit der Filmverleiher die ge- setzliche Befugnis des Kunden zur Vervielfaltigung fUr den eigenen Ge- brauch durch Allgemeine Geschaftsbedingungen ausschlie: Ben kann. Die am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Anderungen des Urheberrechts- gesetzes betreffen nicht den hier untersuchten Urn fang der Vervie1falti- gungsrechte fUr den eigenen Gebrauch der Wissenschaftler, bzw. der Hochschulen. Die bisher in 54 normierte Vervie1faltigung fUr den wis- senschaftlichen Gebrauch ist jetzt unverandert zusammen mit den Ubri- gen gesetzlichen Vervielfaltigungsbefugnissen in 53 geregelt. 54 neuer Fassung enthii.lt ein erweitertes VergUtungsrecht der Urheber. An- gesichts der geringen Hohe der VergUtung entscharft die Urheberrechts- reform das Problem der Vervielfaltigung zum eigenen Gebrauch nicht, so da: B der zu1assige Umfang dieser Befugnis und die Moglichkeit, diese vertraglich auszuschlie: Ben, von unveranderter Bedeutung sind. Das Manuskript wurde im Januar 1985 abgeschlossen. FUr die sorgfal- tige Erledigung der Schreibarbeiten haben wir Frau Ingrid Geisler zu danken.