Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Die heute giiltige soziale Gesetzgebung ist darauf abgestellt, daB lediglich die korperlichen Folgen von Unfallen, Kriegseinwirkungen oder anderen entschadi- gungspflichtigen Ereignissen berentet werden, wohingegen deren seelische Aus- wirkungen - die unter die im medizinischen Sprachgebrauch gleichbedeutenden Begriffe wie Unfallneurose , Schreckhysterie , Rentenneurose , Entschadi- gungsreaktion usw. rubriziert werden - als nicht entschiidigungspflichtig an- gesehen werden, weil sie in keinem kausal-biologischen Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis stehen, sondern als individuelle, wunsch- und vorstel- lungsbedingte Reaktionen ohne Krankheitswert angesehen werden. Diese An- schauung hat sich aus jahrelangen, zum Teil sehr heftigen und nicht immer sach- lichen Diskussionen im ersten Viertel unseres Jahrhunderts herausgeschalt, ist zur grundsatzlichen Richtlinie in der Gutachterpraxis geworden und hat auch fiir die nach der Reichsversicherungsordnung abzuwickelnden Rentenverfahren und im Versorgungsrecht ihre rechtliche Verankerung gefunden. Unfallneurosen wer- den auch von den Privatunfallversicherungen nicht entschadigt, und zwar auf Grund entsprechender vertraglicher Abmachungen mit den Versicherungsnehmern. Es bestande also angesichts der Ubereinstimmung von medizinischer Erfahrung und Spruchpraxis keine Veran!assung, dieses Gebiet einer neuen Betrachtung zu unterziehen, wenn nicht die Rechtssicherheit immer wieder dadurch durchbrochen wiirde, daB heute ebenso wie frither die Dinge ganz anders liegen, sofern iiber Un- fallentschadigungsanspriiche in einem biirgerlichen Rechtsstreit zu entscheiden ist, oder wenn zum Zusammenhang zwischen Gesundheitsstorungen und ent- schadigungspflichtigen Ereignissen Stellung genom men werden muB, deren see- lische Auswirkungen nicht ausdrii. cklich von der Berentung ausgeschlossen sind, wie z. B. die Verfahren nach dem Bundesentschadigungsgesetz. Es kann z. B.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Die heute giiltige soziale Gesetzgebung ist darauf abgestellt, daB lediglich die korperlichen Folgen von Unfallen, Kriegseinwirkungen oder anderen entschadi- gungspflichtigen Ereignissen berentet werden, wohingegen deren seelische Aus- wirkungen - die unter die im medizinischen Sprachgebrauch gleichbedeutenden Begriffe wie Unfallneurose , Schreckhysterie , Rentenneurose , Entschadi- gungsreaktion usw. rubriziert werden - als nicht entschiidigungspflichtig an- gesehen werden, weil sie in keinem kausal-biologischen Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis stehen, sondern als individuelle, wunsch- und vorstel- lungsbedingte Reaktionen ohne Krankheitswert angesehen werden. Diese An- schauung hat sich aus jahrelangen, zum Teil sehr heftigen und nicht immer sach- lichen Diskussionen im ersten Viertel unseres Jahrhunderts herausgeschalt, ist zur grundsatzlichen Richtlinie in der Gutachterpraxis geworden und hat auch fiir die nach der Reichsversicherungsordnung abzuwickelnden Rentenverfahren und im Versorgungsrecht ihre rechtliche Verankerung gefunden. Unfallneurosen wer- den auch von den Privatunfallversicherungen nicht entschadigt, und zwar auf Grund entsprechender vertraglicher Abmachungen mit den Versicherungsnehmern. Es bestande also angesichts der Ubereinstimmung von medizinischer Erfahrung und Spruchpraxis keine Veran!assung, dieses Gebiet einer neuen Betrachtung zu unterziehen, wenn nicht die Rechtssicherheit immer wieder dadurch durchbrochen wiirde, daB heute ebenso wie frither die Dinge ganz anders liegen, sofern iiber Un- fallentschadigungsanspriiche in einem biirgerlichen Rechtsstreit zu entscheiden ist, oder wenn zum Zusammenhang zwischen Gesundheitsstorungen und ent- schadigungspflichtigen Ereignissen Stellung genom men werden muB, deren see- lische Auswirkungen nicht ausdrii. cklich von der Berentung ausgeschlossen sind, wie z. B. die Verfahren nach dem Bundesentschadigungsgesetz. Es kann z. B.