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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Unsere Arbeitsgemeinschaft uber Verantwortlichkeit und Recht kommt ohne ein Referat uber die Verantwortung des Rechtswissenschaftlers fur das Recht aus. Dennoch war es in der Vergangenheit und ist es in einem schwacheren Grad auch heute noch die Rechtswissenschaft, die im europaischen und im von Europa beeinflussten Raum das Recht pragt - zwar nicht in den Einzelheiten seiner Ausgestaltung, wohl aber in seinen leitenden Grundgedanken und Zweck- setzungen. Beispielhaft erwahnt sei der UEbergang von der Begriffsjurisprudenz zur Interessenjurisprudenz, der sich symbolisch in einem Rechtswissenschaftler vollzog, in Rudolph v. Jhering, und der von ihm aus die gesamte Rechtsauffas- sung ergriff: sowohl den wissenschaftlichen als auch den politischen Umgang mit dem Recht. Anstelle der Rechtsidee ubernahm es der Zweck, Schoepfer des ganzen Rechts zu sein. I Und weil in jeder Gesellschaft eine Vielzahl von Zwecken miteinander um die Herrschaft ringt, wurde das Recht dem Kampf der Interessengruppen ausgeliefert. Dem oekonomischen Glaubensschwur der damali- gen Zeit entsprechend, sah Jhering als das Ziel des Rechts die Nutzenmaxi- 2 mierung an. Das Recht sollte den Nutzen fur die Gemeinschaft, fur das Volk, mehren; es sollte das individuelle Streben nach persoenlichem Eigenvorteil in das generelle Streben nach dem gemeinen Nutzen einmunden lassen. Nicht mehr Gerechtigkeit nutzt dem Volk hiess es alsbald, sondern Recht ist, was dem Volke nutzt. 3 Und dieses Banner vor sich hertragend, marschierten Volk und Recht dann gemeinsam in den Untergang.
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Unsere Arbeitsgemeinschaft uber Verantwortlichkeit und Recht kommt ohne ein Referat uber die Verantwortung des Rechtswissenschaftlers fur das Recht aus. Dennoch war es in der Vergangenheit und ist es in einem schwacheren Grad auch heute noch die Rechtswissenschaft, die im europaischen und im von Europa beeinflussten Raum das Recht pragt - zwar nicht in den Einzelheiten seiner Ausgestaltung, wohl aber in seinen leitenden Grundgedanken und Zweck- setzungen. Beispielhaft erwahnt sei der UEbergang von der Begriffsjurisprudenz zur Interessenjurisprudenz, der sich symbolisch in einem Rechtswissenschaftler vollzog, in Rudolph v. Jhering, und der von ihm aus die gesamte Rechtsauffas- sung ergriff: sowohl den wissenschaftlichen als auch den politischen Umgang mit dem Recht. Anstelle der Rechtsidee ubernahm es der Zweck, Schoepfer des ganzen Rechts zu sein. I Und weil in jeder Gesellschaft eine Vielzahl von Zwecken miteinander um die Herrschaft ringt, wurde das Recht dem Kampf der Interessengruppen ausgeliefert. Dem oekonomischen Glaubensschwur der damali- gen Zeit entsprechend, sah Jhering als das Ziel des Rechts die Nutzenmaxi- 2 mierung an. Das Recht sollte den Nutzen fur die Gemeinschaft, fur das Volk, mehren; es sollte das individuelle Streben nach persoenlichem Eigenvorteil in das generelle Streben nach dem gemeinen Nutzen einmunden lassen. Nicht mehr Gerechtigkeit nutzt dem Volk hiess es alsbald, sondern Recht ist, was dem Volke nutzt. 3 Und dieses Banner vor sich hertragend, marschierten Volk und Recht dann gemeinsam in den Untergang.