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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Warum Staatsaufsicht? Obwohl die Tatigkeiten der verschiedenen Aufsichtsbehoerden weite Bereiche der Wirtschaft der Bundesrepublik beeinflussen und durch Aufsichtsmassnahmen moeg- licherweise mehr wirtschaftliche Transaktionen geregelt werden als durch direkte staatliche Eingriffe, spielt das Thema ‘Wirtschaftsaufsicht’ im Gegensatz zur inner- staatlichen Aufsicht (Dienst- und Fachaufsicht) auch in der Fachliteratur kaum eine Rolle. Einige verwaltungswissenschaftliche bzw. verwaltungsrechtliche Werke gehen auf die Wirtschaftsaufsicht (im Gegensatz zur Dienst- oder Fachaufsicht) gar nicht bzw. nicht gesondert ein (Ellwein 1983; Thieme 1984), andere beleuchten nur Einzelaspekte wie die Aufsicht uber oeffentliche bzw. gemischtwirtschaftliche Unternehmungen (Forsthoff 1973:514 bzw. 519) oder die Aufsicht uber oeffentlich- rechtliche Koerperschaften (Maurer 1983:464). Der Begriff der ‘Aufsicht’ war noch lange Zeit nach der Veroeffentlichung detail- lierter Arbeiten uber einzelne Felder staatlicher Aufsicht (etwa auf dem Versiche- rungs- oder Bankensektor) voellig ungeklart und kaum abgegrenzt gegenuber ande- ren staatlichen Aktivitaten. Ein grosser Teil dieser Arbeiten erschien, ohne einen naheren Bezug zum Oberthema ‘Aufsicht’ herzustellen (vgl. Moldenhauer (1903); Golodetz (1905); Schulze (1912); Kaufmann (1927)). Noch in den dreissiger Jahren stellte Breit (1937:99) fest: Die Wissenschaft hat sich bislang mit dem Aufsichtsbegriff fast gar nicht be- schaftigt. Lediglich in Zusammenhang mit dem von Kommentaren und syste- matischen Werken jeweils behandelten Aufsichtsgebiet hat man sich an den Begriff herangewagt, ohne freilich auf eine klare Bestimmung viel Wert zu legen.
In groesseren Zusammenhang wurde das Thema ‘Staatsaufsicht’ in Deutschland zum ersten Mal 1963 auf einer Tagung der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer aufgegriffen (vgl. Bullinger 1965).
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Warum Staatsaufsicht? Obwohl die Tatigkeiten der verschiedenen Aufsichtsbehoerden weite Bereiche der Wirtschaft der Bundesrepublik beeinflussen und durch Aufsichtsmassnahmen moeg- licherweise mehr wirtschaftliche Transaktionen geregelt werden als durch direkte staatliche Eingriffe, spielt das Thema ‘Wirtschaftsaufsicht’ im Gegensatz zur inner- staatlichen Aufsicht (Dienst- und Fachaufsicht) auch in der Fachliteratur kaum eine Rolle. Einige verwaltungswissenschaftliche bzw. verwaltungsrechtliche Werke gehen auf die Wirtschaftsaufsicht (im Gegensatz zur Dienst- oder Fachaufsicht) gar nicht bzw. nicht gesondert ein (Ellwein 1983; Thieme 1984), andere beleuchten nur Einzelaspekte wie die Aufsicht uber oeffentliche bzw. gemischtwirtschaftliche Unternehmungen (Forsthoff 1973:514 bzw. 519) oder die Aufsicht uber oeffentlich- rechtliche Koerperschaften (Maurer 1983:464). Der Begriff der ‘Aufsicht’ war noch lange Zeit nach der Veroeffentlichung detail- lierter Arbeiten uber einzelne Felder staatlicher Aufsicht (etwa auf dem Versiche- rungs- oder Bankensektor) voellig ungeklart und kaum abgegrenzt gegenuber ande- ren staatlichen Aktivitaten. Ein grosser Teil dieser Arbeiten erschien, ohne einen naheren Bezug zum Oberthema ‘Aufsicht’ herzustellen (vgl. Moldenhauer (1903); Golodetz (1905); Schulze (1912); Kaufmann (1927)). Noch in den dreissiger Jahren stellte Breit (1937:99) fest: Die Wissenschaft hat sich bislang mit dem Aufsichtsbegriff fast gar nicht be- schaftigt. Lediglich in Zusammenhang mit dem von Kommentaren und syste- matischen Werken jeweils behandelten Aufsichtsgebiet hat man sich an den Begriff herangewagt, ohne freilich auf eine klare Bestimmung viel Wert zu legen.
In groesseren Zusammenhang wurde das Thema ‘Staatsaufsicht’ in Deutschland zum ersten Mal 1963 auf einer Tagung der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer aufgegriffen (vgl. Bullinger 1965).