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Der Modernisierungsprozess im zum Grossherzogtum avancierten Hessen-Darmstadt wurde von einer aufgeklarten Reformburokratie, aber zeitweilig auch von einem Regenten getragen, der schon vor Ausbruch der Franzoesischen Revolution eine erste Reformepoche einzuleiten suchte. Daher lassen sich die am franzoesischen Vorbild orientierten Massnahmen und jene, die auf fruher angelegten Reformgedanken der Aufklarung basierten, nicht immer klar unterscheiden. Die hier publizierten Dokumente zeigen ausserdem die Grenzen des Reformstaats auf: Der durch die Rheinbundsouveranitat etablierte burokratische Absolutismus in Hessen-Darmstadt loeste ab 1815 eine oppositionelle Protestbewegung aus, die schliesslich, nach heftigen Verfassungskampfen, die erste hessische Verfassung von 1820 erzwang. Zu den wichtigsten hier edierten Quellen zahlen die Verordnungen zu den Regierungs-, Verwaltungs-, Steuer- und Finanzreformen, zu den Neuerungen auf sozialem Sektor, die Akten zu den intensiven Verfassungsauseinandersetzungen und schliesslich die Verfassung selbst.
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Der Modernisierungsprozess im zum Grossherzogtum avancierten Hessen-Darmstadt wurde von einer aufgeklarten Reformburokratie, aber zeitweilig auch von einem Regenten getragen, der schon vor Ausbruch der Franzoesischen Revolution eine erste Reformepoche einzuleiten suchte. Daher lassen sich die am franzoesischen Vorbild orientierten Massnahmen und jene, die auf fruher angelegten Reformgedanken der Aufklarung basierten, nicht immer klar unterscheiden. Die hier publizierten Dokumente zeigen ausserdem die Grenzen des Reformstaats auf: Der durch die Rheinbundsouveranitat etablierte burokratische Absolutismus in Hessen-Darmstadt loeste ab 1815 eine oppositionelle Protestbewegung aus, die schliesslich, nach heftigen Verfassungskampfen, die erste hessische Verfassung von 1820 erzwang. Zu den wichtigsten hier edierten Quellen zahlen die Verordnungen zu den Regierungs-, Verwaltungs-, Steuer- und Finanzreformen, zu den Neuerungen auf sozialem Sektor, die Akten zu den intensiven Verfassungsauseinandersetzungen und schliesslich die Verfassung selbst.