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Das Buch der Zeugenaussagen von Bartolus von Sassoferrato, das er bei seinem Tod 1357 unvollendet hinterliess, galt spateren Juristen als dessen wichtigstes und philosophischstes Werk. In der Forschungsliteratur wird dieser Text dagegen stiefmutterlich behandelt oder als typisches Erzeugnis der scholastischen Jurisprudenz herabgesetzt. In dieser Arbeit wird die Bedeutung des Werkes anhand der Zahl und des Ranges der mittelalterlichen Handschriftenbesitzer und Leser des Textes hervorgehoben. Eine genaue Analyse der heute bekannten 43 Manuskripte bietet einen bislang unbekannten Einblick in die Arbeitsweise des Bartolus. Die Behandlung des Stoffes in einer monographischen Schrift (tractatus) erweist sich als charakteristisches Beispiel fur das Wissenschaftsverstandnis einer zu Unrecht als Zeit der Postglossatoren vernachlassigten Epoche. Hier wird nunmehr eine Edition dieses Werkes anhand von funf ausgewahlten Handschriften geboten. In zwei Appendices werden alle bekannten Handschriften beschrieben sowie die Randglossen in allen Handschriften transkribiert. Bislang verstellten die seitens der Forschungsliteratur ausschliesslich verwendeten fruhneuzeitlichen Drucke des Textes den Blick auf die Arbeitsweise des Bartolus wie auch auf die Bearbeitung des Textes bereits durch seine mittelalterlichen Leser. Daneben liess eine Vertauschung von Textbogen bei der ersten Drucklegung die ursprungliche Konzeption des Werkes nicht mehr erkennen. Auch die neuere Forschungsliteratur zum Prozessrecht verstellte durch ein ausdrucklich oder indirekt unterstelltes Entwicklungsmodell den Blick auf eine genauere Wurdigung dieses Textes. Demnach sei erst im romisch-kanonischen Prozessrecht die Ermittlung einer materiellen Wahrheit als Ziel der Beweisfuhrung postuliert worden. Hierbei sei der Zeugenbeweis als rationales Beweismittel von zentraler Bedeutung gewesen. Dagegen sei im gelehrten Beweisrecht keine Freiheit des Richters zur Wurdigung der Beweise vorgesehen gewesen, sondern erst in den Kodifikationen des Prozessrechts im 19. Jahrhundert erreicht worden. Dieses einseitige Bild kann anhand der Edition des Tractatus testimoniorum jetzt korrigiert werden.
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Das Buch der Zeugenaussagen von Bartolus von Sassoferrato, das er bei seinem Tod 1357 unvollendet hinterliess, galt spateren Juristen als dessen wichtigstes und philosophischstes Werk. In der Forschungsliteratur wird dieser Text dagegen stiefmutterlich behandelt oder als typisches Erzeugnis der scholastischen Jurisprudenz herabgesetzt. In dieser Arbeit wird die Bedeutung des Werkes anhand der Zahl und des Ranges der mittelalterlichen Handschriftenbesitzer und Leser des Textes hervorgehoben. Eine genaue Analyse der heute bekannten 43 Manuskripte bietet einen bislang unbekannten Einblick in die Arbeitsweise des Bartolus. Die Behandlung des Stoffes in einer monographischen Schrift (tractatus) erweist sich als charakteristisches Beispiel fur das Wissenschaftsverstandnis einer zu Unrecht als Zeit der Postglossatoren vernachlassigten Epoche. Hier wird nunmehr eine Edition dieses Werkes anhand von funf ausgewahlten Handschriften geboten. In zwei Appendices werden alle bekannten Handschriften beschrieben sowie die Randglossen in allen Handschriften transkribiert. Bislang verstellten die seitens der Forschungsliteratur ausschliesslich verwendeten fruhneuzeitlichen Drucke des Textes den Blick auf die Arbeitsweise des Bartolus wie auch auf die Bearbeitung des Textes bereits durch seine mittelalterlichen Leser. Daneben liess eine Vertauschung von Textbogen bei der ersten Drucklegung die ursprungliche Konzeption des Werkes nicht mehr erkennen. Auch die neuere Forschungsliteratur zum Prozessrecht verstellte durch ein ausdrucklich oder indirekt unterstelltes Entwicklungsmodell den Blick auf eine genauere Wurdigung dieses Textes. Demnach sei erst im romisch-kanonischen Prozessrecht die Ermittlung einer materiellen Wahrheit als Ziel der Beweisfuhrung postuliert worden. Hierbei sei der Zeugenbeweis als rationales Beweismittel von zentraler Bedeutung gewesen. Dagegen sei im gelehrten Beweisrecht keine Freiheit des Richters zur Wurdigung der Beweise vorgesehen gewesen, sondern erst in den Kodifikationen des Prozessrechts im 19. Jahrhundert erreicht worden. Dieses einseitige Bild kann anhand der Edition des Tractatus testimoniorum jetzt korrigiert werden.