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Das Verhaltnis der Rechtsprechung zur offentlichen Gewalt war im Laufe der Geschichte tiefgreifenden Wandlungen unterworfen, die auch in der Gegenwart andauern. Der politische Gestaltungswille der fruhneuzeitlichen Obrigkeiten fuhrte - mit Begrundungen der Jurisprudenz - zum Richteramt des Landesherrn. Die dagegen durchgesetzte Unabhangigkeit der Richter rechtfertigte sich im konstitutionellen Staat durch die strikte Bindung der Justiz an das demokratisch legitimierte Gesetz. Im 20. Jahrhundert jedoch hat - nach dem Einbruch des Dritten Reiches - die Unabhangigkeit der Gerichte durch deren Rechtsfortbildung eine ganz neue politische Qualitat erhalten, die das System der Gewaltenteilung in Frage stellt. Die hier vorgelegten Beitrage behandeln die Entwicklung dieser Thematik und ihr Umfeld seit dem Spatmittelalter an Beispielen aus dem Alten Reich und dem 19. Jahrhundert, besonders aber auch mit kritischen Studien zur Rechtsgeschichte der Bundesrepublik
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Das Verhaltnis der Rechtsprechung zur offentlichen Gewalt war im Laufe der Geschichte tiefgreifenden Wandlungen unterworfen, die auch in der Gegenwart andauern. Der politische Gestaltungswille der fruhneuzeitlichen Obrigkeiten fuhrte - mit Begrundungen der Jurisprudenz - zum Richteramt des Landesherrn. Die dagegen durchgesetzte Unabhangigkeit der Richter rechtfertigte sich im konstitutionellen Staat durch die strikte Bindung der Justiz an das demokratisch legitimierte Gesetz. Im 20. Jahrhundert jedoch hat - nach dem Einbruch des Dritten Reiches - die Unabhangigkeit der Gerichte durch deren Rechtsfortbildung eine ganz neue politische Qualitat erhalten, die das System der Gewaltenteilung in Frage stellt. Die hier vorgelegten Beitrage behandeln die Entwicklung dieser Thematik und ihr Umfeld seit dem Spatmittelalter an Beispielen aus dem Alten Reich und dem 19. Jahrhundert, besonders aber auch mit kritischen Studien zur Rechtsgeschichte der Bundesrepublik