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Vom Beginn des 12. bis zum Ende des 16. Jahrhunderts hatten Konflikte und Verhaltensweisen, die von den Zeitgenossen als Verbrechen wahrgenommen wurden, hAchst unterschiedliche Folgen. SA hneleistungen an den Verletzten oder dessen AngehArigen, KirchenbuAen und peinliche Strafen standen als mAgliche Sanktionen oft alternativ nebeneinander und wurden je nach TatumstAnden und Status des TAters unterschiedlich eingesetzt. Es gab jedoch eine allmAhlich stArker werdende Tendenz, Affentlich Strafen zu verhAngen und durchzusetzen, bis schlieAlich der Strafanspruch des Staates die anderen Sanktionsformen A berlagert oder verdrAngt hatte. Die dargestellten Formen und Entwicklungsstufen herrschaftlichen Strafens seit dem Hochmittelalter tragen zum besseren VerstAndnis der Entstehung eines Affentlichen Strafrechts bei.
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Vom Beginn des 12. bis zum Ende des 16. Jahrhunderts hatten Konflikte und Verhaltensweisen, die von den Zeitgenossen als Verbrechen wahrgenommen wurden, hAchst unterschiedliche Folgen. SA hneleistungen an den Verletzten oder dessen AngehArigen, KirchenbuAen und peinliche Strafen standen als mAgliche Sanktionen oft alternativ nebeneinander und wurden je nach TatumstAnden und Status des TAters unterschiedlich eingesetzt. Es gab jedoch eine allmAhlich stArker werdende Tendenz, Affentlich Strafen zu verhAngen und durchzusetzen, bis schlieAlich der Strafanspruch des Staates die anderen Sanktionsformen A berlagert oder verdrAngt hatte. Die dargestellten Formen und Entwicklungsstufen herrschaftlichen Strafens seit dem Hochmittelalter tragen zum besseren VerstAndnis der Entstehung eines Affentlichen Strafrechts bei.