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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
(1) Die Aufgabe der laufenden Unternehmungsfuhrung ist vielfach von der Eigen- tumerseite auf ein besonderes Management delegiert. Hierbei entstehen fur die Eigen- tumerbasis besondere Notwendigkeiten und Probleme der Unternehmungsaufsicht (bzw. Aufsichtskontrolle), d. h. der steuernden Beeinflussung des Managements auf der Grundlage uberprufender Beurteilungen. Bei haftungsbeschrankenden Unternehmungskonstruktionen (AG, GmbH, Genos- senschaft sowie GmbH & Co KG) ist fur die laufende Unternehmungsfuhrung sogar eine besondere Geschaftsfuhrungsinstanz eingerichtet, durch welche die Unternehmung rechtsgeschaftlich (nach aussen) vertreten wird. In Verbindung mit dieser rechts- typischen Funktionstrennung von Eigentumerstellung und Management stehen auf- sichtsbezogene Regelungen, die auch im Aufsichtsrat und in Pflichtprufungen zum Ausdruck kommen. Die Rechtsregelungen folgen einem Ordnungsmassigkeitskonzept und bezwecken dabei im Grunde solche Sicherungsvorkehrungen der Ausstattung, Beaufsichtigung und Fuhrung der Unternehmung, dass die Haftungsbeschrankung nach aussen auf die Ver- tragspartner nicht bzw. nicht uberraschend durchschlagen kanri und dass zugleich exi- stentielle Grundinteressen der Gesellschafter und Vertragspartner geschutzt sind. Die fur die AG und die Genossenschaft geltenden Regelungen des Aufsichtsrats und der Pflichtprufung sind letztlich auch in einer besonderen Schutzbedurftigkeit der Gesell- schafter (insbesondere Minderheitengesellschafter) begrundet. Neuerdings ist der Be- reich der GmbH sowie GmbH & Co KG so angewachsen und zugleich so insolvenz- anfallig geworden, dass zumindest Prufungspflichten (im Zuge der EG-Reform) zu er- warten sind. (2) Beim Direktsystem wird die Aufsichtsarbeit vollstandig von der Eigentumerseite wahrgenommen, was zumeist nur im Fall des Einzeleigentumers und (bei einer Gesell- schaft) eines Sonderbeauftragten Gesellschafters effizient sein kann. Hier kommen die Aufgabenstellung und das Grundprinzip der Unternehmungsaufsicht deutlich zum Aus- druck.
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(1) Die Aufgabe der laufenden Unternehmungsfuhrung ist vielfach von der Eigen- tumerseite auf ein besonderes Management delegiert. Hierbei entstehen fur die Eigen- tumerbasis besondere Notwendigkeiten und Probleme der Unternehmungsaufsicht (bzw. Aufsichtskontrolle), d. h. der steuernden Beeinflussung des Managements auf der Grundlage uberprufender Beurteilungen. Bei haftungsbeschrankenden Unternehmungskonstruktionen (AG, GmbH, Genos- senschaft sowie GmbH & Co KG) ist fur die laufende Unternehmungsfuhrung sogar eine besondere Geschaftsfuhrungsinstanz eingerichtet, durch welche die Unternehmung rechtsgeschaftlich (nach aussen) vertreten wird. In Verbindung mit dieser rechts- typischen Funktionstrennung von Eigentumerstellung und Management stehen auf- sichtsbezogene Regelungen, die auch im Aufsichtsrat und in Pflichtprufungen zum Ausdruck kommen. Die Rechtsregelungen folgen einem Ordnungsmassigkeitskonzept und bezwecken dabei im Grunde solche Sicherungsvorkehrungen der Ausstattung, Beaufsichtigung und Fuhrung der Unternehmung, dass die Haftungsbeschrankung nach aussen auf die Ver- tragspartner nicht bzw. nicht uberraschend durchschlagen kanri und dass zugleich exi- stentielle Grundinteressen der Gesellschafter und Vertragspartner geschutzt sind. Die fur die AG und die Genossenschaft geltenden Regelungen des Aufsichtsrats und der Pflichtprufung sind letztlich auch in einer besonderen Schutzbedurftigkeit der Gesell- schafter (insbesondere Minderheitengesellschafter) begrundet. Neuerdings ist der Be- reich der GmbH sowie GmbH & Co KG so angewachsen und zugleich so insolvenz- anfallig geworden, dass zumindest Prufungspflichten (im Zuge der EG-Reform) zu er- warten sind. (2) Beim Direktsystem wird die Aufsichtsarbeit vollstandig von der Eigentumerseite wahrgenommen, was zumeist nur im Fall des Einzeleigentumers und (bei einer Gesell- schaft) eines Sonderbeauftragten Gesellschafters effizient sein kann. Hier kommen die Aufgabenstellung und das Grundprinzip der Unternehmungsaufsicht deutlich zum Aus- druck.