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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Einkiinfte auf FamilienangehOrige zu tibertragen, ist eines der eintraglichsten SteuerspannodeIle, seit das Bundesverfassungsgericht die ZusamrnenveFanlagung von Eheleuten sowie der Eltem mit ihren Kindem als verfassungswidrig erklart hat. Trotzdem gelingt es den FinanzbehOrden haufig, Obertragungsmodelle bei Fami- liengesellschaften, oft nur wegen formeller Verst06e undloder Nachlassigkeiten, aus den Angeln zu heben und sie fUr die Besteuerung nicht anzuerkennen. Ein geradezu abschreckendes Beispiel wurde im Jahre 1988 vor dem hOchsten Steu- ergericht verhandelt und zuungunsten des Familienuntemehmens entschieden. Ein geplagter Steuerzahler (ein Vater) harte im Jahre 1972 mit seinen Kindem ei- ne Kommanditgesellschaft gegriindet. AIle zivilrechtlichen Formvorschriften wurden eingehalten. Nach dem Gesellschaftsvertrag konnten Gesellschafterbe- schltisse mit einfacher Mehrheit gefaBt werden. Dabei standen dem Vater 76, den vier Kindem je 6 Stimmen zu. Bestimmte MaBnahmen des geschiiftsfiihrenden Gesellschafters bedurften einer Zustimmung von 75 v.H. der Stimmen. An den still en Reserven waren die Kinder beteiligt, soweit diese nach Grundung der KG entstanden waren. Im Jahre 1973 tibertrug die KG ein Betriebsgrundsruck auf ei- nes der Kinder, wobei sie davon ausging, daB es Sonderbetriebsvermogen bleibe und die Obertragung deshalb erfolgsneutral moglich sei. 1m Jahre 1988 entschied der Bundesfinanzhof (Urteil v.ll.l0.1988 VIII R 328/83), die Kinder seien keine Mituntemehmer geworden, die Gewinne und Verluste der KG seien in all den Jahren allein dem Vater zuzurechnen und die Obertragung des Grundsrucks auf eines der Kinder stelle eine Entnahme dar, die zu einem steuerpflichtigen Entnahmegewinn fuhre.
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Einkiinfte auf FamilienangehOrige zu tibertragen, ist eines der eintraglichsten SteuerspannodeIle, seit das Bundesverfassungsgericht die ZusamrnenveFanlagung von Eheleuten sowie der Eltem mit ihren Kindem als verfassungswidrig erklart hat. Trotzdem gelingt es den FinanzbehOrden haufig, Obertragungsmodelle bei Fami- liengesellschaften, oft nur wegen formeller Verst06e undloder Nachlassigkeiten, aus den Angeln zu heben und sie fUr die Besteuerung nicht anzuerkennen. Ein geradezu abschreckendes Beispiel wurde im Jahre 1988 vor dem hOchsten Steu- ergericht verhandelt und zuungunsten des Familienuntemehmens entschieden. Ein geplagter Steuerzahler (ein Vater) harte im Jahre 1972 mit seinen Kindem ei- ne Kommanditgesellschaft gegriindet. AIle zivilrechtlichen Formvorschriften wurden eingehalten. Nach dem Gesellschaftsvertrag konnten Gesellschafterbe- schltisse mit einfacher Mehrheit gefaBt werden. Dabei standen dem Vater 76, den vier Kindem je 6 Stimmen zu. Bestimmte MaBnahmen des geschiiftsfiihrenden Gesellschafters bedurften einer Zustimmung von 75 v.H. der Stimmen. An den still en Reserven waren die Kinder beteiligt, soweit diese nach Grundung der KG entstanden waren. Im Jahre 1973 tibertrug die KG ein Betriebsgrundsruck auf ei- nes der Kinder, wobei sie davon ausging, daB es Sonderbetriebsvermogen bleibe und die Obertragung deshalb erfolgsneutral moglich sei. 1m Jahre 1988 entschied der Bundesfinanzhof (Urteil v.ll.l0.1988 VIII R 328/83), die Kinder seien keine Mituntemehmer geworden, die Gewinne und Verluste der KG seien in all den Jahren allein dem Vater zuzurechnen und die Obertragung des Grundsrucks auf eines der Kinder stelle eine Entnahme dar, die zu einem steuerpflichtigen Entnahmegewinn fuhre.