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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Wettbewerb ist das mehrseitige Bemuhen verschiedener Personen um das selbe Ziel unter Einsatz bestimmter Tatigkeiten . Als Globe im Jahr 1907 eine der vielen Definitionen des Begriffs Wettbewerb versuchte, dachte er sicherlich noch nicht an die modernen Formen des Direkt- marketing. Allerdings waren sich die Vater des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 07.06.1909 (=UWG) schon im Gesetzgebungsverfahren daruber im klaren, dass sich ein starres Normenpaket zur Reglementierung sich standig entwickelnder neuer Markte und Wettbewerbsformen nicht eignen kann. Anstelle eines differenzierten Normengeflechts begnugte man sich, mit zwei Generalklauseln lediglich einen Rahmen zu spannen. Vereinfachend gesprochen durfen Wettbewerbshandlungen gemass 1 UWG nicht gegen die guten Sitten verstossen und - als speziell geregelter Fall eines Sittenverstosses - nicht irrefuh- rend sein ( 3 UWG). Die weitere differenzierte Regelung des Verhaltens der Wettbewerber auf dem Markt hat man der Einzelfallrechtsprechung uberlassen. Seit Inkrafttreten der ersten Fassung des UWG sind zu den unterschiedlichsten Bereichen eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen ergangen. Insbesondere neue, innovative Marketingformen wurden von nicht ganz so kreativen Wettbe- werbern gerne zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren gemacht. Nicht anders erging es auch den Methoden des Direktmarketing. Wahrend andere Werbe- und Vertriebsmethoden durch gesetzliche Regelungen in das UWG Aufnahme fanden (vgl. 6a - 6e UWG), blieben die Formen des Direktmarketing weitgehend den allgemeinen Regeln unterworfen. Allerdings hat sich insbesondere zum Bereich des Telefonmarketing eine differenzierte Rechtsprechung herausgebildet, wah- rend die adressierte Werbung nur vereinzelt Gegenstand spezifisch wettbewerbs- rechtlicher Verfahren war.
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Wettbewerb ist das mehrseitige Bemuhen verschiedener Personen um das selbe Ziel unter Einsatz bestimmter Tatigkeiten . Als Globe im Jahr 1907 eine der vielen Definitionen des Begriffs Wettbewerb versuchte, dachte er sicherlich noch nicht an die modernen Formen des Direkt- marketing. Allerdings waren sich die Vater des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 07.06.1909 (=UWG) schon im Gesetzgebungsverfahren daruber im klaren, dass sich ein starres Normenpaket zur Reglementierung sich standig entwickelnder neuer Markte und Wettbewerbsformen nicht eignen kann. Anstelle eines differenzierten Normengeflechts begnugte man sich, mit zwei Generalklauseln lediglich einen Rahmen zu spannen. Vereinfachend gesprochen durfen Wettbewerbshandlungen gemass 1 UWG nicht gegen die guten Sitten verstossen und - als speziell geregelter Fall eines Sittenverstosses - nicht irrefuh- rend sein ( 3 UWG). Die weitere differenzierte Regelung des Verhaltens der Wettbewerber auf dem Markt hat man der Einzelfallrechtsprechung uberlassen. Seit Inkrafttreten der ersten Fassung des UWG sind zu den unterschiedlichsten Bereichen eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen ergangen. Insbesondere neue, innovative Marketingformen wurden von nicht ganz so kreativen Wettbe- werbern gerne zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren gemacht. Nicht anders erging es auch den Methoden des Direktmarketing. Wahrend andere Werbe- und Vertriebsmethoden durch gesetzliche Regelungen in das UWG Aufnahme fanden (vgl. 6a - 6e UWG), blieben die Formen des Direktmarketing weitgehend den allgemeinen Regeln unterworfen. Allerdings hat sich insbesondere zum Bereich des Telefonmarketing eine differenzierte Rechtsprechung herausgebildet, wah- rend die adressierte Werbung nur vereinzelt Gegenstand spezifisch wettbewerbs- rechtlicher Verfahren war.