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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Rechnungslegung als Me sung steuerlicher Leistungsfahigkelt anzusehen, ist dem wirtschafts- und steuerwissenschaftlichen Denken heute noch fremd: Finanzwissenschaftliche Untersuchungen erortern die Ma grolkn steuerlicher Lei- stungsfahigkeit im wesentlichen nur hinsichtlich ihrer artma igen Bestandteile. In gleicher Weise vernachlassigt die Wissenschaft vom Steuerrecht (und die vom Han- delsrecht) die Rechnungslegung. Sobald Einzelfragen erortert werden, bauen die juristischen Argumente entweder auf vorwissenschaftlichen Inhalten von Gewinn, Einkommen, Vermogen und anderen M gro en personlichen Wohlstands auf oder sie folgen der betriebswirtschaftlichen Tradition. Die betriebswirtschaftliche Bilanzlehre gibt zwar eine Fiille von Antworten auf Einzelfragen der Gewinnermittlung, aber in einer recht unbefriedigenden Weise: Ausschlie lich von der Handelsbilanz ausgehend (oft nur von der aktienrechtlichen Rechnungslegung) wird auch noch ein dem Handelsrecht fernliegendes Bilanzziel zugrundegelegt: der Gewinn sei als Ma stab der Wirtschaftlichkeit zu verstehen (nur wenige Autoren vermeiden dies). Und nicht selten werden Grundsatzfragen aus- geklammert und die Antworten ganzlich nach der Interessenlage der rechnungs- legenden Unternehmung vorgetragen, anstatt Rechnungslegu.ng als Werkzeug zur Wissensvermittlung im Kampf urn die Verteilung von Reichtum und Macht auf- zubauen, und zwar von den berechtigten Anspriichen der Empfanger der Rechnungs- legung her.
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Rechnungslegung als Me sung steuerlicher Leistungsfahigkelt anzusehen, ist dem wirtschafts- und steuerwissenschaftlichen Denken heute noch fremd: Finanzwissenschaftliche Untersuchungen erortern die Ma grolkn steuerlicher Lei- stungsfahigkeit im wesentlichen nur hinsichtlich ihrer artma igen Bestandteile. In gleicher Weise vernachlassigt die Wissenschaft vom Steuerrecht (und die vom Han- delsrecht) die Rechnungslegung. Sobald Einzelfragen erortert werden, bauen die juristischen Argumente entweder auf vorwissenschaftlichen Inhalten von Gewinn, Einkommen, Vermogen und anderen M gro en personlichen Wohlstands auf oder sie folgen der betriebswirtschaftlichen Tradition. Die betriebswirtschaftliche Bilanzlehre gibt zwar eine Fiille von Antworten auf Einzelfragen der Gewinnermittlung, aber in einer recht unbefriedigenden Weise: Ausschlie lich von der Handelsbilanz ausgehend (oft nur von der aktienrechtlichen Rechnungslegung) wird auch noch ein dem Handelsrecht fernliegendes Bilanzziel zugrundegelegt: der Gewinn sei als Ma stab der Wirtschaftlichkeit zu verstehen (nur wenige Autoren vermeiden dies). Und nicht selten werden Grundsatzfragen aus- geklammert und die Antworten ganzlich nach der Interessenlage der rechnungs- legenden Unternehmung vorgetragen, anstatt Rechnungslegu.ng als Werkzeug zur Wissensvermittlung im Kampf urn die Verteilung von Reichtum und Macht auf- zubauen, und zwar von den berechtigten Anspriichen der Empfanger der Rechnungs- legung her.