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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Das Steuerrecht umfaBt die Rechtsvorschriften, welche die Be- steuerung regeln, und ist Teil des Offentlichen Rechts. Das deut- sche Steuerrecht verteilt sich auf etwa 50 Einzelgesetze, wobei die Steuerhoheit (Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit) bereits irn Grundgesetz (X. Abschnitt: Das Finanzwesen, Artikel l04a bis Artike11l5) kodifiziert ist. Fur die Losung von Steuerfallen geniigt in der Regel nicht nur die Kenntnis der Steuergesetze; vielmehr ist es dariiber hinaus erfor- derlich, die Meinung der Finanzverwaltung allgemein dazu (Ver- waltungsanordnungen) und die Entscheidungen der Steuergerichte (Urteile und Beschliisse) in ahnlich gelagerten Hillen zu kennen. 1.1 Steuergesetze Zu den Steuergesetzen gehOren sowohl die fOrmlichen Steuerge- setze als auch die Rechtsverordnungen ( 4 AO). - Formliche Steuergesetze Formliche Steuergesetze sind Rechtsnormen, die durch BeschluB des zustandigen Gesetzgebungsorgans (Bundestag oder Landtag) in dem verfassungsmaBig vorgeschriebenen, fOrmlichen Verfahren zustande gekommen, ausgefertigt und verkiindet worden sind (fur Bundesgesetze vergl. Art. 76 -78 und Art. 82 GG). Bei ihnen ist zwischen allgemeinen und besonderen Steuergesetzen zu unter- scheiden. 1 Allgemeine Steuergesetze sind solche Steuergesetze, die sich nicht auf eine bestimmte Steuerart beziehen, z. B. das Bewertungsgesetz oder die Abgabenordnung Besondere Steuergesetze oder Einzelsteuergesetze beziehen sich auf bestimmte Steuerarten, z. B. das Einkommensteuer-, das Kor- perschaftsteuer-, das Umsatzsteuer-, das Gewerbesteuer-oder das Vermogensteuergesetz. Fiir jede der etwa 50 Steuem gibt es in der Bundesrepublik ein eigenes Steuergesetz.
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Das Steuerrecht umfaBt die Rechtsvorschriften, welche die Be- steuerung regeln, und ist Teil des Offentlichen Rechts. Das deut- sche Steuerrecht verteilt sich auf etwa 50 Einzelgesetze, wobei die Steuerhoheit (Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit) bereits irn Grundgesetz (X. Abschnitt: Das Finanzwesen, Artikel l04a bis Artike11l5) kodifiziert ist. Fur die Losung von Steuerfallen geniigt in der Regel nicht nur die Kenntnis der Steuergesetze; vielmehr ist es dariiber hinaus erfor- derlich, die Meinung der Finanzverwaltung allgemein dazu (Ver- waltungsanordnungen) und die Entscheidungen der Steuergerichte (Urteile und Beschliisse) in ahnlich gelagerten Hillen zu kennen. 1.1 Steuergesetze Zu den Steuergesetzen gehOren sowohl die fOrmlichen Steuerge- setze als auch die Rechtsverordnungen ( 4 AO). - Formliche Steuergesetze Formliche Steuergesetze sind Rechtsnormen, die durch BeschluB des zustandigen Gesetzgebungsorgans (Bundestag oder Landtag) in dem verfassungsmaBig vorgeschriebenen, fOrmlichen Verfahren zustande gekommen, ausgefertigt und verkiindet worden sind (fur Bundesgesetze vergl. Art. 76 -78 und Art. 82 GG). Bei ihnen ist zwischen allgemeinen und besonderen Steuergesetzen zu unter- scheiden. 1 Allgemeine Steuergesetze sind solche Steuergesetze, die sich nicht auf eine bestimmte Steuerart beziehen, z. B. das Bewertungsgesetz oder die Abgabenordnung Besondere Steuergesetze oder Einzelsteuergesetze beziehen sich auf bestimmte Steuerarten, z. B. das Einkommensteuer-, das Kor- perschaftsteuer-, das Umsatzsteuer-, das Gewerbesteuer-oder das Vermogensteuergesetz. Fiir jede der etwa 50 Steuem gibt es in der Bundesrepublik ein eigenes Steuergesetz.