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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Obwohl es sich bei der Betriebsaufspaltung um eine speziell im mittelstandischen Bereich weit verbreitete Rechtsformkonstruktion handelt, die zudem uber eine jahrzehntelange Tradition verfugt, ist der Grad an rechtsprechungsbedingter Ungewissheit auf diesem Gebiet besonders hoch. Die zum Teil schon fast dra- matischen Rechtssprunge der Judikatur, deren Richtung in der Vergangenheit bereits mehrfach gewechselt hat, haben die Rechtslage so stark kompliziert, dass der Umgang mit der Betriebsaufspaltung in aller Regel ohne Spezialistenrat nicht mehr zu bewaltigen ist. Derartige Rechtssprunge sind aber nur deshalb moeglich, weil es den Gerichten bis heute nicht gelungen ist, fur das von ihnen entwickelte Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ein umfassendes, widerspruchsfreies und dauerhaftes Besteuerungskonzept abzuleiten. Mit der hier vorgelegten Arbeit, die mein angesehener Kollege, Herrn Univ.- Prof. Dr. Norbert Herzig, betreut hat und die von der Fakultat fur Wirtschafts- wissenschaften der Rheinisch - Westfalischen Technischen Hochschule Aachen als Dissertation angenommen wurde, hat Wolfgang Kessler es mit Erfolg unter- nommen’ ein gesetzlich fundiertes, geschlossenes und tragfahiges Konzept fur die Gestaltung und Besteuerung von Betriebsaufspaltungen zu deduzieren. Ausgehend von einer differenzierten Analyse der Sachverhaltsebene und der dogmatisch uberzeugenden Erkenntnis, dass jede Betriebsaufspaltung zu einer (Teil-) UEbertragung von Einkunftsquellen fuhrt, weist der Verfasser nach, dass sich hinter dem Schlagwort Betriebsaufspaltung drei ganz unterschiedliche Sachverhalts - Typen verbergen, die nicht einheitlich besteuert werden koennen. Je nach Art der Markttatigkeit ist vielmehr zwischen einer Unterordnungs -, einer Gleic- ordnungs - und einer Nebenordnungs - Betriebsaufspaltung zu differenzieren.
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Obwohl es sich bei der Betriebsaufspaltung um eine speziell im mittelstandischen Bereich weit verbreitete Rechtsformkonstruktion handelt, die zudem uber eine jahrzehntelange Tradition verfugt, ist der Grad an rechtsprechungsbedingter Ungewissheit auf diesem Gebiet besonders hoch. Die zum Teil schon fast dra- matischen Rechtssprunge der Judikatur, deren Richtung in der Vergangenheit bereits mehrfach gewechselt hat, haben die Rechtslage so stark kompliziert, dass der Umgang mit der Betriebsaufspaltung in aller Regel ohne Spezialistenrat nicht mehr zu bewaltigen ist. Derartige Rechtssprunge sind aber nur deshalb moeglich, weil es den Gerichten bis heute nicht gelungen ist, fur das von ihnen entwickelte Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ein umfassendes, widerspruchsfreies und dauerhaftes Besteuerungskonzept abzuleiten. Mit der hier vorgelegten Arbeit, die mein angesehener Kollege, Herrn Univ.- Prof. Dr. Norbert Herzig, betreut hat und die von der Fakultat fur Wirtschafts- wissenschaften der Rheinisch - Westfalischen Technischen Hochschule Aachen als Dissertation angenommen wurde, hat Wolfgang Kessler es mit Erfolg unter- nommen’ ein gesetzlich fundiertes, geschlossenes und tragfahiges Konzept fur die Gestaltung und Besteuerung von Betriebsaufspaltungen zu deduzieren. Ausgehend von einer differenzierten Analyse der Sachverhaltsebene und der dogmatisch uberzeugenden Erkenntnis, dass jede Betriebsaufspaltung zu einer (Teil-) UEbertragung von Einkunftsquellen fuhrt, weist der Verfasser nach, dass sich hinter dem Schlagwort Betriebsaufspaltung drei ganz unterschiedliche Sachverhalts - Typen verbergen, die nicht einheitlich besteuert werden koennen. Je nach Art der Markttatigkeit ist vielmehr zwischen einer Unterordnungs -, einer Gleic- ordnungs - und einer Nebenordnungs - Betriebsaufspaltung zu differenzieren.