Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Hochschule RheinMain, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit stellt eine Untersuchung dar, ob die Anfechtung eines Mietvertrags bewirkt, dass dieser als von Anfang an oder erst mit Erklaerung der Anfechtung als nicht anzusehen ist. Im Mittelpunkt des Mietvertrags steht, anders als beim Kaufvertrag, nicht die UEbereignung einer Sache, sondern deren zeitweilige UEberlassung. Der Vermieter hat dem Mieter den Gebrauch der Mietsache waehrend der Mietzeit zu gewaehren, ? 535 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierin zeigt sich die besondere Problematik des Mietvertrags, naemlich die Gebrauchsueberlassung. Der Abschluss eines Mietvertrags zielt somit nicht auf einen einmaligen Austausch zwischen Vermieter und Mieter ab. Vielmehr soll ein Verhaeltnis geschaffen werden, das den Mieter berechtigt, dauerhaft eine Sache in seinem Besitz zu nehmen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung der Miete, ? 535 Abs. 2 BGB. Der Mietvertrag stellt somit ein Dauerschuldverhaeltnis dar und zaehlt aufgrund der Konstellation der am Rechtsgeschaeft Beteiligten zu den gegenseitigen Vertraegen im Sinne der ?? 320ff. BGB. Die Bedeutung der Wohnraummiete in der Lebenswirklichkeit ist hervorzuheben.4 Grund hierfuer ist nicht nur die wirtschaftliche Rolle - allein im Jahr 2016 wurde mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstuecken, Gebaeuden und Wohnungen ein Umsatz in Hoehe von fast 92,1 Mrd. Euro erzielt (ohne private Vermietung)-, sondern auch die soziale Komponente der Wohnraummiete. Hierbei wird der Mieter als schutzbeduerftig empfunden. Schliesslich ist die Wohnung Grundlage der Existenz. Folglich ist eine personale Leistungsbeziehung immanenter Bestandteil der Wohnraummiete. Das BGB soll dieser Situation Rechnung tragen. Besonders deutlich wird dies anhand der explizit auf die Wohnraummiete anwendbaren Normen der ?? 549-577a BGB. Der Grundsatz der Privatautonomie wird hier zugunsten
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Hochschule RheinMain, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit stellt eine Untersuchung dar, ob die Anfechtung eines Mietvertrags bewirkt, dass dieser als von Anfang an oder erst mit Erklaerung der Anfechtung als nicht anzusehen ist. Im Mittelpunkt des Mietvertrags steht, anders als beim Kaufvertrag, nicht die UEbereignung einer Sache, sondern deren zeitweilige UEberlassung. Der Vermieter hat dem Mieter den Gebrauch der Mietsache waehrend der Mietzeit zu gewaehren, ? 535 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierin zeigt sich die besondere Problematik des Mietvertrags, naemlich die Gebrauchsueberlassung. Der Abschluss eines Mietvertrags zielt somit nicht auf einen einmaligen Austausch zwischen Vermieter und Mieter ab. Vielmehr soll ein Verhaeltnis geschaffen werden, das den Mieter berechtigt, dauerhaft eine Sache in seinem Besitz zu nehmen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung der Miete, ? 535 Abs. 2 BGB. Der Mietvertrag stellt somit ein Dauerschuldverhaeltnis dar und zaehlt aufgrund der Konstellation der am Rechtsgeschaeft Beteiligten zu den gegenseitigen Vertraegen im Sinne der ?? 320ff. BGB. Die Bedeutung der Wohnraummiete in der Lebenswirklichkeit ist hervorzuheben.4 Grund hierfuer ist nicht nur die wirtschaftliche Rolle - allein im Jahr 2016 wurde mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstuecken, Gebaeuden und Wohnungen ein Umsatz in Hoehe von fast 92,1 Mrd. Euro erzielt (ohne private Vermietung)-, sondern auch die soziale Komponente der Wohnraummiete. Hierbei wird der Mieter als schutzbeduerftig empfunden. Schliesslich ist die Wohnung Grundlage der Existenz. Folglich ist eine personale Leistungsbeziehung immanenter Bestandteil der Wohnraummiete. Das BGB soll dieser Situation Rechnung tragen. Besonders deutlich wird dies anhand der explizit auf die Wohnraummiete anwendbaren Normen der ?? 549-577a BGB. Der Grundsatz der Privatautonomie wird hier zugunsten