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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Europarecht, Voelkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14,00, Universitaet Osnabrueck, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Studienarbeit befasst sich mit dem Vorlageverfahren C-52/18- Christian Fuella gegen die Toolport GmbH vor dem Europaeischen Gerichtshof (EuGH). Vorlegendes Gericht ist das Amtsgericht (AG) Norderstedt. Dieses ersucht um die Auslegung des Artikel 3 der Verbrauchsgueterkaufrichtlinie (1999/44/EG) hinsichtlich der Modalitaeten der Nacherfuellung, primaer um eine Entscheidung hinsichtlich des Erfuellungsortes der Nacherfuellung. Dieser wird in Deutschland seit der im Jahre 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierung in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Den Streit - innerhalb der Rechtsprechung - widerspiegelnd hat etwa der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Muenchen zunaechst den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfuellungsort der Nacherfuellung angenommen, waehrend wiederum der 20. Zivilsenat den urspruenglichen Erfuellungsort als Leistungsort fuer die Nacherfuellung angesehen hat. Der Bundesgerichtshof entschied sich sodann im Faltanhaengerfall gegen eine starre Entscheidung der Streitfrage und nahm eine differenzierende Betrachtungsweise an. Aufgrund dieser uneinheitlichen Auslegung und entsprechenden Auswirkungen auf den Umfang des Verbraucherschutzes, wurde vielfach eine Vorlage des BGH an den EuGH gefordert. Letzterer hatte bis dahin weder ueber die Frage entschieden, noch war die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig, dass fuer einen vernuenftigen Zweifel keinerlei Raum blieb (acte-claire-Doktrin), weshalb der BGH nach vielfacher Auffassung im letztinstanzlich entschiedenen Faltanhaenger-Fall gemaess Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet gewesen waere. Nunmehr hat das AG Norderstedt im Rahmen des Falles Christian Fuella gegen die Toolport GmBH Ende 2017 einen Vorlagebeschluss gefasst, in dem es insbesondere um die Beantwortung dieser Frage geht. Darueberhinaus
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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Europarecht, Voelkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14,00, Universitaet Osnabrueck, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Studienarbeit befasst sich mit dem Vorlageverfahren C-52/18- Christian Fuella gegen die Toolport GmbH vor dem Europaeischen Gerichtshof (EuGH). Vorlegendes Gericht ist das Amtsgericht (AG) Norderstedt. Dieses ersucht um die Auslegung des Artikel 3 der Verbrauchsgueterkaufrichtlinie (1999/44/EG) hinsichtlich der Modalitaeten der Nacherfuellung, primaer um eine Entscheidung hinsichtlich des Erfuellungsortes der Nacherfuellung. Dieser wird in Deutschland seit der im Jahre 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierung in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Den Streit - innerhalb der Rechtsprechung - widerspiegelnd hat etwa der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Muenchen zunaechst den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfuellungsort der Nacherfuellung angenommen, waehrend wiederum der 20. Zivilsenat den urspruenglichen Erfuellungsort als Leistungsort fuer die Nacherfuellung angesehen hat. Der Bundesgerichtshof entschied sich sodann im Faltanhaengerfall gegen eine starre Entscheidung der Streitfrage und nahm eine differenzierende Betrachtungsweise an. Aufgrund dieser uneinheitlichen Auslegung und entsprechenden Auswirkungen auf den Umfang des Verbraucherschutzes, wurde vielfach eine Vorlage des BGH an den EuGH gefordert. Letzterer hatte bis dahin weder ueber die Frage entschieden, noch war die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig, dass fuer einen vernuenftigen Zweifel keinerlei Raum blieb (acte-claire-Doktrin), weshalb der BGH nach vielfacher Auffassung im letztinstanzlich entschiedenen Faltanhaenger-Fall gemaess Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet gewesen waere. Nunmehr hat das AG Norderstedt im Rahmen des Falles Christian Fuella gegen die Toolport GmBH Ende 2017 einen Vorlagebeschluss gefasst, in dem es insbesondere um die Beantwortung dieser Frage geht. Darueberhinaus