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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 16 Punkte, Universitaet Trier, Veranstaltung: Grundlagenseminar Polizeirecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Videoueberwachung von Demonstrationen durch die Polizeibehoerden ist ein probates und mittlerweile routiniert eingesetztes Mittel zur Vorbeugung von Straftaten und zur Strafverfolgung - ob an Bahnhoefen, in der Bank, auf oeffentlichen Plaetzen oder in Schulen. Allgemeine Rechtsnormen, wie ? 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und ? 34 des Landesdatenschutzgesetzes regeln den Einsatz von Videoueberwachungsmassnahmen ebenso wie spezialgesetzliche Vorschriften, beispielsweise ? 27 des Polizei- und Ordnungsbehoerdengesetzes (POG) von Rheinland-Pfalz. Die Polizei macht haeufig zu Beweiszwecken Fotos und Videoaufnahmen von Demonstrationen mit erhoehtem Gewalt- und Risikopotential. Mit der weiten Verbreitung von Mobiltelefonen und Smartphones ist das Fotografieren und Filmen auf solchen Veranstaltungen auch auf der Gegenseite stark angestiegen. Angesichts dieser technischen Entwicklung werden Polizeibeamte im Einsatz immer haeufiger fotografiert oder gefilmt, mit der Absicht die Bilder oder Videos im Anschluss zu veroeffentlichen. Waehrend frueher die Veroeffentlichung seitens der Presse in den (Print-)Medien ueblich war, werden die Aufnahmen heutzutage in einschlaegigen Blogs, Foren oder auf "Youtube" praesentiert. Im Umkehrschluss stellt sich also die Frage, was Buerger und Presse in diesem Zusammenhang duerfen. Dazu gab es in der juengeren Rechtsprechung der vergangenen beiden Jahre zwei wegweisende Urteile, welche Konsequenzen fuer die Rechtspraxis haben. Im Verhaeltnis Buerger-Polizei und Presse-Polizei fuehrt das zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen im Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und oeffentlicher Sicherheit sowie berechtigten Interessen des Abgebildeten gegenueber dem Informationsinteresse der OEffentlichkeit. Insbesondere die Identitaetsfeststellung als Mittel zur Gefahr
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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 16 Punkte, Universitaet Trier, Veranstaltung: Grundlagenseminar Polizeirecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Videoueberwachung von Demonstrationen durch die Polizeibehoerden ist ein probates und mittlerweile routiniert eingesetztes Mittel zur Vorbeugung von Straftaten und zur Strafverfolgung - ob an Bahnhoefen, in der Bank, auf oeffentlichen Plaetzen oder in Schulen. Allgemeine Rechtsnormen, wie ? 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und ? 34 des Landesdatenschutzgesetzes regeln den Einsatz von Videoueberwachungsmassnahmen ebenso wie spezialgesetzliche Vorschriften, beispielsweise ? 27 des Polizei- und Ordnungsbehoerdengesetzes (POG) von Rheinland-Pfalz. Die Polizei macht haeufig zu Beweiszwecken Fotos und Videoaufnahmen von Demonstrationen mit erhoehtem Gewalt- und Risikopotential. Mit der weiten Verbreitung von Mobiltelefonen und Smartphones ist das Fotografieren und Filmen auf solchen Veranstaltungen auch auf der Gegenseite stark angestiegen. Angesichts dieser technischen Entwicklung werden Polizeibeamte im Einsatz immer haeufiger fotografiert oder gefilmt, mit der Absicht die Bilder oder Videos im Anschluss zu veroeffentlichen. Waehrend frueher die Veroeffentlichung seitens der Presse in den (Print-)Medien ueblich war, werden die Aufnahmen heutzutage in einschlaegigen Blogs, Foren oder auf "Youtube" praesentiert. Im Umkehrschluss stellt sich also die Frage, was Buerger und Presse in diesem Zusammenhang duerfen. Dazu gab es in der juengeren Rechtsprechung der vergangenen beiden Jahre zwei wegweisende Urteile, welche Konsequenzen fuer die Rechtspraxis haben. Im Verhaeltnis Buerger-Polizei und Presse-Polizei fuehrt das zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen im Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und oeffentlicher Sicherheit sowie berechtigten Interessen des Abgebildeten gegenueber dem Informationsinteresse der OEffentlichkeit. Insbesondere die Identitaetsfeststellung als Mittel zur Gefahr