Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Von zentraler Bedeutung fur die Ertrags- und Substanzbesteuerung der Unternehmungen nach dem geltenden deutschen Steuerrecht ist die Groesse Betriebsvermoegen. Der Wert des Betriebsvermoegens wird aber nicht im ganzen ermittelt; er ist vielmehr als Differenz zwischen der Summe des Wertes der Wirtschaftsguter und der Summe der Betriebsschulden (wirt- schaftliche Lasten) definiert. Wenn also Wirtschaftsguter, und nur diese, bilanziert und bewertet werden sollen, liegt es auf der Hand, dass der Frage, was darunter zu verstehen sei, erhebliche Aufmerksamkeit gebuhrt. Wie in manchen Teilen des gegenwartigen Unternehmungssteuerrechts zeigt sich auch hier noch ein erstaunliches Mass an theoretischer Unklarheit; dieser Umstand fuhrt notwendigerweise zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Loesung zahlreicher Bilanzierungs-und Bewertungsfragen. Ich bin daher sicher, dass die von Erich May vorgelegte kritische Analyse der steuerlichen Lehre vom Wirtschaftsgut aus betriebswirtschaftlicher Sicht fur Wissenschaft und Praxis von Nutzen ist; deshalb habe ich die Arbeit, die von der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultat der Universitat zu Koeln als Dissertation angenommen worden ist, gern in die von mir heraus- gegebene Schriftenreihe Besteuerung der Unternehmung aufgenommen. Die Arbeit wurde abgeschlossen, bevor das AEnderungsgesetz vom 16. Mai 1969 die Paragraphen 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes neu formulierte.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Von zentraler Bedeutung fur die Ertrags- und Substanzbesteuerung der Unternehmungen nach dem geltenden deutschen Steuerrecht ist die Groesse Betriebsvermoegen. Der Wert des Betriebsvermoegens wird aber nicht im ganzen ermittelt; er ist vielmehr als Differenz zwischen der Summe des Wertes der Wirtschaftsguter und der Summe der Betriebsschulden (wirt- schaftliche Lasten) definiert. Wenn also Wirtschaftsguter, und nur diese, bilanziert und bewertet werden sollen, liegt es auf der Hand, dass der Frage, was darunter zu verstehen sei, erhebliche Aufmerksamkeit gebuhrt. Wie in manchen Teilen des gegenwartigen Unternehmungssteuerrechts zeigt sich auch hier noch ein erstaunliches Mass an theoretischer Unklarheit; dieser Umstand fuhrt notwendigerweise zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Loesung zahlreicher Bilanzierungs-und Bewertungsfragen. Ich bin daher sicher, dass die von Erich May vorgelegte kritische Analyse der steuerlichen Lehre vom Wirtschaftsgut aus betriebswirtschaftlicher Sicht fur Wissenschaft und Praxis von Nutzen ist; deshalb habe ich die Arbeit, die von der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultat der Universitat zu Koeln als Dissertation angenommen worden ist, gern in die von mir heraus- gegebene Schriftenreihe Besteuerung der Unternehmung aufgenommen. Die Arbeit wurde abgeschlossen, bevor das AEnderungsgesetz vom 16. Mai 1969 die Paragraphen 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes neu formulierte.