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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Mit einem bilateralen Anwerbeabkommen zwischen der Turkei und der Bundesrepublik hat die Geschichte der Einwanderung turkischer Staats- angehoeriger nach Deutschland 1961 ihren Anfang genommen. Es war keine Einwanderung im klassischen Sinne, die mit der Absicht einer dauerhaften Niederlassung geplant wurde, sondern eine Arbeitsmigration auf Zeit. Dass die damaligen Gastarbeiter ihre Ruckkehr ins Herkunftsland nur in Ausnahmen verwirklichten, ist allgemein bekannt. Diese Einwanderer der ersten Generation haben heute bereits Kinder und Enkel. Doch auch sie werden wie ihre Eltern als Einwanderer betrachtet. Im Rechtssinn sind sie Auslander, faktisch aber ist ihr gesellschaftlicher Status der von Inlandern ohne deutsche Staatsangehoerigkeit. Wegen dieser paradoxen Situation ist eine Debatte uber ihre Einburge- rung in den deutschen Staatsverband und uber deren Regelung und Praxis unumganglich geworden. Denn die erste, zweite und dritte Generation hat ihren standigen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Ihr Rechtsstatus be- hauptet jedoch Gegenteiliges. Der Begriff des Auslanders namlich, so interpretiert Rittstieg in seinem einfuhrenden Kommentar zum Deutschen Auslanderrecht, bezeichnet dem ursprunglichen Wortsinn nach einen Menschen, dessen Lebensmittelpunkt sich ausserhalb des Landes befindet, und der daher nicht zu diesem Land und seiner Gesellschaft gehoert (Rittstieg, 1992). Wie diese inlandischen Auslander! sich mit ihrer rechtlich und gesell- schaftlich prekaren Stellung in Deutschland auseinandersetzen, moechte ich am Beispiel von drei Portrats zeigen. Diese Portrats sind auf der Grundlage Die Bezeichnung geht auf Uli Bielefeld zuruck, vgl. Bielefeld 1991. 7 von Interviews entstanden, die ich 1993 mit turkischen Akademikern in der Bundesrepublik gefuhrt habe.
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Mit einem bilateralen Anwerbeabkommen zwischen der Turkei und der Bundesrepublik hat die Geschichte der Einwanderung turkischer Staats- angehoeriger nach Deutschland 1961 ihren Anfang genommen. Es war keine Einwanderung im klassischen Sinne, die mit der Absicht einer dauerhaften Niederlassung geplant wurde, sondern eine Arbeitsmigration auf Zeit. Dass die damaligen Gastarbeiter ihre Ruckkehr ins Herkunftsland nur in Ausnahmen verwirklichten, ist allgemein bekannt. Diese Einwanderer der ersten Generation haben heute bereits Kinder und Enkel. Doch auch sie werden wie ihre Eltern als Einwanderer betrachtet. Im Rechtssinn sind sie Auslander, faktisch aber ist ihr gesellschaftlicher Status der von Inlandern ohne deutsche Staatsangehoerigkeit. Wegen dieser paradoxen Situation ist eine Debatte uber ihre Einburge- rung in den deutschen Staatsverband und uber deren Regelung und Praxis unumganglich geworden. Denn die erste, zweite und dritte Generation hat ihren standigen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Ihr Rechtsstatus be- hauptet jedoch Gegenteiliges. Der Begriff des Auslanders namlich, so interpretiert Rittstieg in seinem einfuhrenden Kommentar zum Deutschen Auslanderrecht, bezeichnet dem ursprunglichen Wortsinn nach einen Menschen, dessen Lebensmittelpunkt sich ausserhalb des Landes befindet, und der daher nicht zu diesem Land und seiner Gesellschaft gehoert (Rittstieg, 1992). Wie diese inlandischen Auslander! sich mit ihrer rechtlich und gesell- schaftlich prekaren Stellung in Deutschland auseinandersetzen, moechte ich am Beispiel von drei Portrats zeigen. Diese Portrats sind auf der Grundlage Die Bezeichnung geht auf Uli Bielefeld zuruck, vgl. Bielefeld 1991. 7 von Interviews entstanden, die ich 1993 mit turkischen Akademikern in der Bundesrepublik gefuhrt habe.