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Mit der Revision des Gewasserschutzgesetzes soll auch die zivilrechtliche Haftungsbestimmung neu gefasst werden. Die Referendumsvorlage steht daher im Vordergrund der Betrachtung.
Die Besonderheit der Haftungsbestimmungen des Gewasserschutzgesetzes besteht darin, dass die Haftung vor allem an einen bestimmtgearteten Erfolg, an die Verletzung der Integritat eines Gewassers, angeknupft wird. Diese Besonderheit bedingt, dass die allgemeinen Grundsatze des Haftpflichtrechtes nur bedingt anwendbar sind.
Die Haftpflichtbestimmung des Gewasserschutzgesetzes ist rechtspolitisch als Vorstufe der oft geforderten allgemeinen Umwelthaftpflicht betrachtbar. Vielleicht vermogen die bisherigen Erfahrungen mit der zivilrechtlichen Haftungsbestimmung des Gewasserschutzgesetzes und ihrer offentlich-rechtlichen Konkurrentin, der Ersatzvornahme, aufzuzeigen, ob uberhaupt ein Rechtsetzungsdefizit besteht.
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Mit der Revision des Gewasserschutzgesetzes soll auch die zivilrechtliche Haftungsbestimmung neu gefasst werden. Die Referendumsvorlage steht daher im Vordergrund der Betrachtung.
Die Besonderheit der Haftungsbestimmungen des Gewasserschutzgesetzes besteht darin, dass die Haftung vor allem an einen bestimmtgearteten Erfolg, an die Verletzung der Integritat eines Gewassers, angeknupft wird. Diese Besonderheit bedingt, dass die allgemeinen Grundsatze des Haftpflichtrechtes nur bedingt anwendbar sind.
Die Haftpflichtbestimmung des Gewasserschutzgesetzes ist rechtspolitisch als Vorstufe der oft geforderten allgemeinen Umwelthaftpflicht betrachtbar. Vielleicht vermogen die bisherigen Erfahrungen mit der zivilrechtlichen Haftungsbestimmung des Gewasserschutzgesetzes und ihrer offentlich-rechtlichen Konkurrentin, der Ersatzvornahme, aufzuzeigen, ob uberhaupt ein Rechtsetzungsdefizit besteht.